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den Stand des in freier Luft und im Schatten hängenden
Thermometers ebenfalls nach Graden und Zehntelgraden,
endlich
Windrichtung und Aussehen des Himmels
aufzeichnen, zugleich aber auch die genaue Zeit der Aufzeichnung nach
Tag, Stunden und Minuten
jedesmal beifügen. — Der gegenwärtigen Instruktion folgt als
Anhang eine umständliche Anweisung zum Aufzeichnen der
Beobachtungen; zugleich werden die nöthigen Formulare
mitgegeben.
3) Obwohl hinsichtlich der Beobachtungszeit keine Beschrän-
kung festgesetzt wird, so ist doch der bequemen Berechnung wegen
zu wünschen, daß womöglich volle Stunden gewählt werden,
und nur ausnahmsweise zwischen den Stunden die Beobachtung
geschehe.
Als Beobachtungszeiten werden empfohlen:
Eine Morgenstunde (vorzüglich um die Zeit des Sonnen-
Aufgangs.)
Eine Mittagsstunde (zwischen 12 und 3 Uhr.)
Eine Abend= oder Nachtstunde.
Bei Sturm, Gewitter, vorübergehendem Regen, überhaupt
bei schnell wechselndem Zustande der Atmosphäre werden keine
Beobachtungen aufgeschrieben.
4) Die Zahl der Beobachtungen wird nicht vorgeschrieben,
doch soll dieselbe in dem Zeitraume eines Vierteljahres nie
weniger als 90 betragen.
5) Die Beobachtungen sind vierteljährlich an das Conser-
vatorium der k. Sternwarte bei München einzusenden.
6) Da ohne genaue Untersuchung und Vergleichung der
Instrumente und ohne Kenntniß ihrer Aufstellungsweise und
örtlicher Verhältnisse keine gründlichen Beobachtungsresultate
überhaupt zu erhalten sind, so ist auf die Herstellung der hierauf
bezüglichen Bestimmungen bei der gegenwärtigen meteorologi-
schen Unternehmung geeignet Rücksicht zu verwenden; und so
wie einerseits dem Conservatorium der königl. Sternwarte zur
Pflicht gemacht worden, die wesentlichen Angaben zu erheben
und zusammenzustellen, so ergeht hiemit andererseits an die
königl. Gerichtsärzte der Auftrag, zu dem erwähnten Zwecke,
insoweit ihre Mitwirkung erforderlich sein wird, nach Kräften
behilflich zu sein, und zwar