Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sorium auf die Kosten des letzteren übernommen hat, dem 
Urlaubsgesuche beigegeben ist. 
Die Regierungen haben den Gerichtsärzten die Kreisamts- 
blätter unentgeltlich zuzuschicken. 
Die Regierungen bestimmen nach eingeholten Gutachten 
der Distriktspolizeibehörden und Physikate sowie des Kreis- 
medizinalausschusses die Zahl der ärztlichen Distrikte und 
haben hiebei auf eine den Anforderungen der Oertlichkeit und 
der Volksmenge entsprechende Vertheilung des ärztlichen Per- 
sonals Bedacht zu nehmen und der unverhältnißmäßigen Häufung 
desselben an einzelnen Orten zu begegnen. 
Sie ertheilen die Bewilligung zur Ausübung der ärzt- 
lichen Praxis. 
Während früher die Aufstellung der praktischen Aerzte 
von den Polizeibehörden abhing (vergl. die Verordnung vom 
31. Dezember 1806 die der K. Souveränität unterworfene 
Ritterschaft und ihre Hintersassen betr. lit. K.) wurde dieselbe 
durch §. 26 der allerh. Verordnung vom 27. März 1817, die 
Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der 
obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen betr., den Kreis- 
regierungen übertragen. 
Durch §. 56. der Verordnung vom 17. Dezember 1825, 
die Formation und den Wirkungskreis der Kreisregierungen 
betr., wurde die Zulassung geprüfter Aerzte, in so ferne sie die 
erste oder zweite Befähigungs-Note erhielten, zur ärztlichen 
Praxis in die Competenz der Distriktspolizeibehörden gelegt, 
die Aufstellung der Aerzte mit der dritten Note aber den Kreis- 
regierungen belassen. 
Durch die Allerh. Verordnung vom 6. Juli 1835, das 
Zuständigkeitsverhältniß bei der Bewilligung der ärztlichen 
Praxis betr., wurde die Ertheilung der Bewillung zur Aus- 
übung der ärztlichen Praxis den Kreisregierungen, Kammern 
des Innern, zurückgegeben, und endlich durch das Ministerial- 
Ausschreiben vom 10. August 1848 über die Geschäftsverein- 
fachung die Zulassung geprüfter Aerzte zur ärztlichen Praxis 
auch in der Haupt= und Residenzstadt München dem Wirkungs- 
kreise der Kreisregierung zugewiesen. 
Sie ertheilen auch den quieszirten, entlassenen oder frie- 
willig aus dem Staatsdienste getretenen Aerzten (Gerichts- 
ärzten, Militärärzten 2c.) die Bewilligung zur Fortsetzung der
	        
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