Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nach den Entschließungen des k. Staatsministeriums des 
Innern vom 3. Juni 1853 Nr. 6664, die Visitation der Polizei- 
behörden betreffend, dann vom 12. Juli 1853 Nr. 11,423, die 
Visitation der Polizeibehörden, hier der den Kreisregierungen 
unmittelbar untergebenen Magistrate betreffend, müssen sämmt- 
liche Landgerichte und unmittelbaren Magistrate eines jeden 
Regierungsbezirkes innerhalb eines Zeitraumes von je 4 Jahren 
entweder bei Gelegenheit sich ergebender Amts-Extraditionen 
oder durch eigens abgeordnete Regierungs = Commissäre einer 
administrativen Visitation nach einem gegebenen Schema unter- 
zogen werden. Diese Visitationen haben sich unter anderen auch 
auf das gesammte Medizinalwesen und nach dem Ministerial- 
Ausschreiben vom 10. März 1855 Nr. 9515 Diensteseinweisung 
und Geschäftsführung der Gerichtsärzte betreffend auch auf den 
Zustand der Physikate zu erstrecken. 
Durch Ministerialrescript vom 22. Januar 1833 wurde 
verfügt, daß der Kreismedizinalrath jährlich zur vollständigen 
und gründlichen Untersuchung von wenigstens zwei Physikats- 
bezirken des Kreises abzuordnen sei. Die Gegenstände der pro- 
tokollarisch vorzunehmenden Untersuchung sind: die Physikats- 
registratur und das amtliche Wirken des Gerichtsarztes, der 
ärztliche Leumund, das Wirken, die Fortbildung, die Apparate 
und Justrumente der praktischen Aerzte und des übrigen ärzt- 
lichen Personals, der Zustand der Kranken-, Siechen= und 
Leichenhäuser, der Apotheken, der Materialhandlungen, der 
allenfalls im Bezirke befindlichen Mineralquellen, der Sanitäts- 
Polizei, in ihrer weitesten Bedeutung, der Viktualien-Polizei, 
der Fleischbeschau, der Begräbnißplätze, der Leichenschau, 
die Constatirung des sanitätischen Zustandes der Gegend, 
und deren etwa vorhandenen Ursachen oder Vehikel örtlicher 
Krankheiten, als Sümpfe, ungereinigter Zustand der Canäle, 
Bäche und Flüsse, stehende Wasser u. s. w., dann des gesunden 
oder nachtheiligen Zustandes der Ställe u. s. w. 
Nach Art. 7 der Ministerial-Entschließung vom 23. April 
1855 Nr. 5593, den ärztlichen Dienst in städtischen Kran- 
kenanstalten betr. muß die Aufsicht den Kreisregierungen auf 
solche Anstalten, wo die Gerichtsärzte selbst als Hausärzte fungi- 
ren, eine erhöhte sein und sich bei Apothekenvisitationen, dann Amts- 
inspektionen, Visitationen oder Extraditionen auch hierauf richten. 
Die k. Regierungen, Kammern des Innern, haben periodisch 
Med.-Verordn. 2. Bd. 12
	        
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