Pensionierung der Geistlichen — Pensionierung der Kommunalbeamten
Vorschriften ergangen. Wo kein merklicher Flutwechsel
stattfindet, werden die Wasserstände an
den Pegeln täglich gegen Mittag beobachtet; wo
dagegen ein stärkerer Flutwechsel sich bemerkbar
macht, wird im Laufe jedes Tages das Hochwasser
oder das Niedrigwasser beobachtet. Aus
den beobachteten Wasserständen wird der mittlere
Monatswasrsestand und der mittlere Jahresstand
berechnet. Für die selbstzeichnenden
Pegel gelten besondere Bestimmungen.
Die Nullpunkte und Kontrollfestpunkte aller
wichtigen Pegel sind durch das dem Mdböll.
unterstellte Bureau für die Hauptnivellements=
und Wasserstandsbeobachtungen
zum Normalnullpunkt
(NN.) in Beziehung gesetzt; dem Bureau obliegt
auch die wissenschaftliche Uberwachung von etwa
900 Pegelstellen der preußischen Bauverwaltung,
von denen mehr als 300 mit selbstzeichnenden
Pegeln besetzt sind. Für die Prüfung der Pegel
gelten die Vorschriften des Erl. vom 13. Okt. 1892
(MWl. 353). S. Hauptnivellements
der Wasserstraßen.
Pensionierung der Geistlichen s. das. (Emeritierung);
der Gendarmen s. Gendarmerie
VI; der Gymnasiallehrer s. das.
(Besoldungs= usw. Verhältnisse)
III; der niederen Kirchenbeamten s. Kirchenbeamte
III; der Kommnnalbeamten s. den
folgenden Artikel; der Offiziere s. Offizierspensionsgesetz;
der Staats= und Reichsbeamtens.
Pensionierung der Staatsund
Reichsbeamten; der Unterklassen
des Heeres usw. s. Mannschaftsversorungsgesetz
der Volksschullehrer s. Pen-Fronde
ae der Lehrer.
Pensionierung der Kommunalbeamten. Die
P. eines Beamten ist seine Versetzung in den
Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit
unter Gewährung eines Ruhegehalts. Sie hat
die Wirkung, daß die Verpflichtung des Beamten
zur Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit
und die sich für ihn hieraus ergebenden Rechte
ihr Ende erreichen. An Stelle seines Anspruchs
auf Gehalt tritt der Anspruch auf Ruhegehalt,
soweit ihm ein solcher nach den gesetzlichen
Vorschriften und den Bedingungen, unter denen
seine Anstellung erfolgt war, zusteht. Für die
Pensionsansprüche der Kommunalbeamten waren
zunächst nur die sie betreffenden Gemeindeverfassungsgesetze,
Kreisordnungen, Provinzialordnungen
usw. maßgebend. Eine einheitliche Regelung
ihrer Pensionsverhältnisse ist dann durch
das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899
(GS. 141) erfolgt, das aber vielfach die bestehenden
gesetzlichen Vorschriften aufrechterhalten
und auf ortsstatutarische Festsetzungen
verwiesen hat.
Die Beamten der Stadtgemeinden
(d. h. der nach einer StO. verwalte-⅝ten
Städte und Flecken) erhalten bei eintretender
Dienstun fähigkeit (s. d. U)
Pension nach den für die Pensionierung der
unmittelbaren Staatsbeamten geltenden
Grundsätzen (s. Pensionierung
der Staats= und Reichsbeamten),
sofern nicht mit Genehmigung des BezA. ein
anderes festgesetzt ist. Die besonderen Bestimmungen
des für die unmittelbaren Staatsbe-
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amten geltenden Pensionsgesetzes hinsichtlich der
Pensionsberechtigung und Versetzung in den
Ruhestand von Beamten, die das 65. Lebensjahr
vollendet haben, finden jedoch auf die Kommunalbeamten
nur dann Anwendung, wenn sie durch
Ortsstatut eingeführt worden sind. Als pensionsfähige
Dienstzeit wird, unbeschadet der
über die Anrechnung der Militärdienstzeit bei
Militäranwärtern und sonst versorgungsberechtigten
Personen des Jägerkorps geltenden Bestimmungen
und in Ermangelung anderweiter
Festsetzungen, nur die Zeit gerechnet, welche der
Beamte in dem Dienste der betreffenden Gemeinde
zugebracht hat (Kommunalbeamtengesetz
vom 30. Juli 1899 — GS. 141 — g8 12 u.
16, sowie GemO. f. d. hohenzoll. Lande vom
2. Juli 1900 § 87). Die Anrechnung
der Militärdienstzeit der Militäranwärter
und der versorgungsberechtigten
Personen des Jägerkorps ist durch § 23 des
Mannschaftsversorgungsgesetzes
vorgeschrieben. Sie muß bei Ermittlung der
Pension als pensionsfähige Dienstzeit nach Maßgabe
des Reichsbeamtengesetzes oder doch mindestens
soweit geschehen, als die Zivildienstzeit
nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet
wird. Hieraus folgt, daß sie wie eine im
Gemeindedienste selbst zugebrachte Zeit auch bei
der Ermittlung, ob die Mindestzeit von zehn Jahren
für die Erwerbung des Pensionsanspruchs im
städtischen Dienste erreicht ist, dann behandelt
werden muß, wenn nach der in Betracht kommenden
StO. (z. B. der am 30. Mai 1853) die Zeit
einer bloß vorbereitenden Beschäftigung im städtischen
Dienste bei der Pensionierung eines Beamten
angerechnet wird (RG. 51, 45). Über
die Anrechnung der Pension eines im Kommunaldienste
angestellt gewesenen pensionierten
Offiziers auf dessen Militärpension s. Offizierpensionsgesetz
VI, über das Ruhen der
Militärrente der Mannschaften während ihrer
Anstellung oder Beschäftigung im Kommunaldienste
oder während des Bezugs einer Pension
als Kommunalbeamter s. Mannschaftsversorgungsgesetz
II, über die Kürzung
der Pension eines Staatsbeamten bei seiner Anstellung
im Kommunaldienste s. § 27 des Pensionsgesetzes
vom 27. März 1872 (GES. 268) in
seiner durch Art. VIII des G. vom 27. Mai 1907
(GS. 95) abgeänderten Fassung (AusfBest. vom
22. Jan. 1909 — Ml. 63). — Das Recht
auf den Bezug der Pension ruht, wenn und
solange ein Pensionär im Staats= oder Kommunaldienst
ein Diensteinkommen oder eine neue
Pension bezieht, insoweit als der Betrag des
neuen Einkommens unter Hinzurechnung der
zuvor verdienten Pension den Betrag des von
dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen
Diensteinkommens übersteigt (Kommunalbeamtengesetz
§ 13). Unter „Staatsdienst"“ ist hier auch
der Dienst in einem nichtpreuß. Bundesstaate zu
verstehen (AusfAnw. z. Kommunalbeamtengesetz
Art. IV, 2). Neben diesen Vorschriften des Kommunalbeamtengesetzes
sind die Vorschriften der
St O. über die Pensionierung der Mitglieder des
kollegialischen Gemeindevorstands (Magistrats),
der Bürgermeister und ihrer Stellvertreter (zweite
Bürgermeister, Beigeordnete) mit der Maßgabe
in Kraft geblieben, daß die Pension vom voll-