Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Pensionierung  der  Geistlichen  —  Pensionierung  der  Kommunalbeamten

Vorschriften  ergangen.  Wo  kein  merklicher  Flutwechsel
  stattfindet,  werden  die  Wasserstände  an
den  Pegeln  täglich  gegen  Mittag  beobachtet;  wo
dagegen  ein  stärkerer  Flutwechsel  sich  bemerkbar
macht,  wird  im  Laufe  jedes  Tages  das  Hochwasser
  oder  das  Niedrigwasser  beobachtet.  Aus
den  beobachteten  Wasserständen  wird  der  mittlere
  Monatswasrsestand  und  der  mittlere  Jahresstand
  berechnet.  Für  die  selbstzeichnenden
  Pegel  gelten  besondere  Bestimmungen.
Die  Nullpunkte  und  Kontrollfestpunkte  aller
wichtigen  Pegel  sind  durch  das  dem  Mdböll.
unterstellte  Bureau  für  die  Hauptnivellements=
  und  Wasserstandsbeobachtungen
  zum  Normalnullpunkt
(NN.)  in  Beziehung  gesetzt;  dem  Bureau  obliegt
auch  die  wissenschaftliche  Uberwachung  von  etwa
900  Pegelstellen  der  preußischen  Bauverwaltung,
von  denen  mehr  als  300  mit  selbstzeichnenden
Pegeln  besetzt  sind.  Für  die  Prüfung  der  Pegel
gelten  die  Vorschriften  des  Erl.  vom  13.  Okt.  1892
(MWl.  353).  S.  Hauptnivellements
der  Wasserstraßen.

Pensionierung  der  Geistlichen  s.  das.  (Emeritierung);
  der  Gendarmen  s.  Gendarmerie
  VI;  der  Gymnasiallehrer  s.  das.
(Besoldungs=  usw.  Verhältnisse)
III;  der  niederen  Kirchenbeamten  s.  Kirchenbeamte
  III;  der  Kommnnalbeamten  s.  den
folgenden  Artikel;  der  Offiziere  s.  Offizierspensionsgesetz;
  der  Staats=  und  Reichsbeamtens.
  Pensionierung  der  Staatsund
  Reichsbeamten;  der  Unterklassen
des  Heeres  usw.  s.  Mannschaftsversorungsgesetz

  der  Volksschullehrer  s.  Pen-Fronde
  ae  der  Lehrer.

Pensionierung  der  Kommunalbeamten.  Die
P.  eines  Beamten  ist  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  wegen  dauernder  Dienstunfähigkeit
unter  Gewährung  eines  Ruhegehalts.  Sie  hat
die  Wirkung,  daß  die  Verpflichtung  des  Beamten
  zur  Ausübung  seiner  dienstlichen  Tätigkeit
  und  die  sich  für  ihn  hieraus  ergebenden  Rechte
ihr  Ende  erreichen.  An  Stelle  seines  Anspruchs
auf  Gehalt  tritt  der  Anspruch  auf  Ruhegehalt,
soweit  ihm  ein  solcher  nach  den  gesetzlichen
Vorschriften  und  den  Bedingungen,  unter  denen
seine  Anstellung  erfolgt  war,  zusteht.  Für  die
Pensionsansprüche  der  Kommunalbeamten  waren
zunächst  nur  die  sie  betreffenden  Gemeindeverfassungsgesetze,
  Kreisordnungen,  Provinzialordnungen
  usw.  maßgebend.  Eine  einheitliche  Regelung
  ihrer  Pensionsverhältnisse  ist  dann  durch
das  Kommunalbeamtengesetz  vom  30.  Juli  1899
(GS.  141)  erfolgt,  das  aber  vielfach  die  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  aufrechterhalten
  und  auf  ortsstatutarische  Festsetzungen
verwiesen  hat.

Die  Beamten  der  Stadtgemeinden
  (d.  h.  der  nach  einer  StO.  verwalte-⅝ten
  Städte  und  Flecken)  erhalten  bei  eintretender
  Dienstun  fähigkeit  (s.  d.  U)
Pension  nach  den  für  die  Pensionierung  der
unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden
  Grundsätzen  (s.  Pensionierung
der  Staats=  und  Reichsbeamten),
sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  BezA.  ein
anderes  festgesetzt  ist.  Die  besonderen  Bestimmungen
  des  für  die  unmittelbaren  Staatsbe- 



 

 

 

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amten  geltenden  Pensionsgesetzes  hinsichtlich  der
Pensionsberechtigung  und  Versetzung  in  den
Ruhestand  von  Beamten,  die  das  65.  Lebensjahr
vollendet  haben,  finden  jedoch  auf  die  Kommunalbeamten
  nur  dann  Anwendung,  wenn  sie  durch
Ortsstatut  eingeführt  worden  sind.  Als  pensionsfähige
  Dienstzeit  wird,  unbeschadet  der
über  die  Anrechnung  der  Militärdienstzeit  bei
Militäranwärtern  und  sonst  versorgungsberechtigten
  Personen  des  Jägerkorps  geltenden  Bestimmungen
  und  in  Ermangelung  anderweiter
Festsetzungen,  nur  die  Zeit  gerechnet,  welche  der
Beamte  in  dem  Dienste  der  betreffenden  Gemeinde
  zugebracht  hat  (Kommunalbeamtengesetz
  vom  30.  Juli  1899  —  GS.  141  —  g8  12  u.
16,  sowie  GemO.  f.  d.  hohenzoll.  Lande  vom
2.  Juli  1900  §  87).  Die  Anrechnung
der  Militärdienstzeit  der  Militäranwärter
  und  der  versorgungsberechtigten
Personen  des  Jägerkorps  ist  durch  §  23  des
Mannschaftsversorgungsgesetzes
vorgeschrieben.  Sie  muß  bei  Ermittlung  der
Pension  als  pensionsfähige  Dienstzeit  nach  Maßgabe
  des  Reichsbeamtengesetzes  oder  doch  mindestens
  soweit  geschehen,  als  die  Zivildienstzeit
nach  den  Vorschriften  des  Landesrechts  angerechnet
  wird.  Hieraus  folgt,  daß  sie  wie  eine  im
Gemeindedienste  selbst  zugebrachte  Zeit  auch  bei
der  Ermittlung,  ob  die  Mindestzeit  von  zehn  Jahren
  für  die  Erwerbung  des  Pensionsanspruchs  im
städtischen  Dienste  erreicht  ist,  dann  behandelt
werden  muß,  wenn  nach  der  in  Betracht  kommenden
  StO.  (z.  B.  der  am  30.  Mai  1853)  die  Zeit
einer  bloß  vorbereitenden  Beschäftigung  im  städtischen
  Dienste  bei  der  Pensionierung  eines  Beamten
  angerechnet  wird  (RG.  51,  45).  Über
die  Anrechnung  der  Pension  eines  im  Kommunaldienste
  angestellt  gewesenen  pensionierten
Offiziers  auf  dessen  Militärpension  s.  Offizierpensionsgesetz
  VI,  über  das  Ruhen  der
Militärrente  der  Mannschaften  während  ihrer
Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Kommunaldienste
  oder  während  des  Bezugs  einer  Pension
als  Kommunalbeamter  s.  Mannschaftsversorgungsgesetz
  II,  über  die  Kürzung
der  Pension  eines  Staatsbeamten  bei  seiner  Anstellung
  im  Kommunaldienste  s.  §  27  des  Pensionsgesetzes
  vom  27.  März  1872  (GES.  268)  in
seiner  durch  Art.  VIII  des  G.  vom  27.  Mai  1907
(GS.  95)  abgeänderten  Fassung  (AusfBest.  vom
22.  Jan.  1909  —  Ml.  63).  —  Das  Recht
auf  den  Bezug  der  Pension  ruht,  wenn  und
solange  ein  Pensionär  im  Staats=  oder  Kommunaldienst
  ein  Diensteinkommen  oder  eine  neue
Pension  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  des
neuen  Einkommens  unter  Hinzurechnung  der
zuvor  verdienten  Pension  den  Betrag  des  von
dem  Beamten  vor  der  Pensionierung  bezogenen
Diensteinkommens  übersteigt  (Kommunalbeamtengesetz
  §  13).  Unter  „Staatsdienst"“  ist  hier  auch
der  Dienst  in  einem  nichtpreuß.  Bundesstaate  zu
verstehen  (AusfAnw.  z.  Kommunalbeamtengesetz
Art.  IV,  2).  Neben  diesen  Vorschriften  des  Kommunalbeamtengesetzes
  sind  die  Vorschriften  der
St  O.  über  die  Pensionierung  der  Mitglieder  des
kollegialischen  Gemeindevorstands  (Magistrats),
der  Bürgermeister  und  ihrer  Stellvertreter  (zweite
Bürgermeister,  Beigeordnete)  mit  der  Maßgabe
in  Kraft  geblieben,  daß  die  Pension  vom  voll-