Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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8. 55. 
Aufsicht auf das gesammte für das Medizinalwesen ange- 
stellte Personale, namentlich die Stadt= und Landgerichtsärzte, 
und auf die genaue Einhaltung ihrer Instruktionen. Ent- 
scheidung allenfallsiger Dienstkonflikte derselben mit andern 
Beamten. 
Die Aufstellung geprüfter Hebammen, dann befähigter 
Thierärzte und bewährter Huf= und Beschlagschmiede ist unter 
Vorbehalt der Reklamationen und der Obergewalt zur Abstellung 
der Mißbräuche und Fehlgriffe den Unterbehörden zu überlassen, 
welche hiebei nicht nur die bestehenden Medizinalverordnungen, 
sondern auch die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Sept. d. J. 
zu beobachten haben, wenn mit einer solchen Aufstellung eine 
Distriktsumlage verbunden werden soll, oder die Bezirke noch 
nicht gebildet wären; auf gleiche Weise bildet sich die Competenz 
wegen Versetzung, Entlassung, Bestrafung oder Unterstützung 
und Belohnung dieser Personen. 
Die Unterbehörden haben die Erledigung von Thierarzt= 
stellen durch das Intelligenzblatt des Kreises bekannt zu machen, 
und unter Verkündung der mit diesen Stellen verbundenen 
Emolumente und Pflichten einen angemessenen Termin für die 
Concurrenden festzusetzen. 
Die Aufstellung der Nebenärzte. 
S. 56. 
Die allgemeinen Einleitungen, sowie die durch die Umstände 
sich gebietenden besondern Anordnungen zur Unterdrückung 
medizinischer Pfuscherei; die oberste Aufsicht gegen unberechtigten 
Arznei= und Gifthandel, Zulassung fremder durch den Kreis 
reisender Aerzte und Operateurs. 
Die Zulassung geprüfter Aerzte, in so ferne sie die erste 
oder zweite Note der Befähigung erhielten, zur ärztlichen Praxis, 
dann die Regulirung der Badergerechtigkeiten und Ehehaften 
wird in die Competenz der Distrikts-Polizeibehörden gelegt, 
welche in dieser Beziehung bloße Anzeigeberichte zu erstatten 
haben; die Regierungen schreiten hierin nur bei entdeckten Miß- 
griffen oder auf besondere Reklamation ein. 
Wegen der Bewilligung zur Uebernahme und Verwesung 
bestehender und zur Errichtung neuer Apotheken werden die 
Competenzverhältnisse durch die zum Vollzuge des Gewerbs-
	        
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