Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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gesetzes vom 11. September d. Is. zu erlassende allgemeine 
Instruktion regulirt werden. 
Obere Aufsicht im Kreise auf Einhaltung der Medizinal= 
und Apothekertaxen, dann auf Anrufen der Betheiligten oder 
in vorliegenden Fällen bei Verbescheidung der Finanz-, Communal= 
und Stiftungsrechnungen, die Superrevision der zur Vorlage 
gebrachten Rechnungen der Aerzte, Wundärzte und Apotheker. 
Die generellen Anordnungen zur Visitation der Apotheken 
und die Prüfung der Vollzugsvorlagen. 
§. 58. 
Oberaufsicht auf die Polizeigefängnisse, auf die Beschäf- 
tigungs= und Zwangs-Arbeitsanstalten, Zucht= und Straf- 
arbeitshäuser, bei letztern jedoch vorbehaltlich der Mitwirkung 
der Justizbehörden. 
  
§. 62. 
Handhabung der Marktordnungen, Oberaufsicht auf die 
polizeiliche Beschaffenheit der Nahrungsmittel. 
§. 70. 
Aufsicht auf alle allgemeine und besondere Wohlthätigkeits- 
Anstalten im Kreise; die obere Leitung derselben; Vorsorge für 
ihre Erhaltung und Berbesserung, und Aufsicht gegen die Ver- 
nachlässigung der Zwecke und gegen schädliche Mißbräuche. 
S. 76. 
Sammlung aller Materialien zur Herstellung einer Statistik 
des Kreises. 
FK. so. 
Allerhöchste Verordnung vom 29. Dezember 1836, Geschäfts-Ver- 
einfachung bei der inneren Verwaltung betr. 
Cutseszug. 
XXIX.3 
In dem Bereiche des Medizinalwesens haben Wir bereits 
durch Verfügung vom 23. Juli 1832 Unseren Distrikts-Polizei- 
beamten das Erscheinen bei den so zahlreichen Impfungen und 
Impfkontrolen erlassen. Eben so haben wir durch allerhöchste 
Entschließung vom 6. Juli 18357) veränderte Kompetenzbe- 
stimmungen rücksichtlich der Zulassung geprüfter Aerzte zur 
*) Siehe Band I. Seite 81 u. s. w.
	        
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