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Nr. 5116. . ####.
Königliche allerhöchste Verordnung vom 23. September 1815, die
jährlichen Visitationsreisen betr.
M. J. K.
Durch die von Uns unterm 17. Juli 1808 erlassene all-
gemeine Instruktion ist es jedem General-Commissär zur Ver-
bindlichkeit gemacht worden, jährlich in seinem Kreise eine
Visitationsreise vorzunehmen.
Da Wir jedoch bisher von dem Vollzuge und dem Resultate
dieser Visitationsreisen, von den wenigsten General-Commissären
Anzeige erhalten haben, so verordnen Wir zur strengeren Be-
folgung Unserer gegebenen Bestimmung, hiemit Folgendes:
1) Die vorgeschriebenen Visitationsreisen sollen von dem
treffenden General-Commissäre vorzüglich dazu verwendet wer-
den, den Geschäfts-Zustand der untergeordneten Landgerichte,
Herrschaftsgerichte und Polizeistellen in allen zum General-
Commissariate ressortirenden Verhältnissen an Ort und Stelle
zu untersuchen, damit Unordnung und Gebrechen abgestellt,
und eine fortwährende Controle über die administrativen Lokal-
beamten erhalten werde. — 2c. 2c.
Nr. 6664. K.n SS#
Ministerial-Entschließung vom 3. Juni 1853, Visitation der Polizei-
behörden betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Unter Bezugnahme auf das Ministerial-Ausschreiben vom
1. Januar l. Is. Nr. 5 werden bezüglich der Visitation der
Polizeibehörden nachstehende Allerhöchst genehmigte Bestimmun-
gen erlassen:
1) Die sämmtlichen Landgerichte des Regierungsbezirks
müssen vom Jahre 1852/53 an innerhalb eines Zeitraumes
von je 4 Jahren entweder bei Gelegenheit sich ergebender
Amts-Extraditionen oder durch eigens abgeordnete Regierungs-
Commissäre einer administrativen Visitation unterzogen werden.
2) Der Hauptzweck dieser Visitationen ist ein auf die
persönliche Wahrnehmung und Ueberzeugung des abgeordneten
Commissärs gegründetes Bild des Standes der Amtsführung
im Allgemeinen und namentlich der Wirksamkeit des Amtes im
Bezirke zu erlangen.