Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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9) Bezüglich der innerhalb des obrnangeführten Zeitraumes 
zugleich auch vorzunehmenden Visitation der der Kreisregierung 
unmittelbar untergeordneten Magistrate und bezüglich der Ab- 
ordnung von Mitgliedern des Rechnungs-Commissariats der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, für Visitationszwecke, 
dann wegen der angemessenen Erhöhung der Position: „Auf 
Visitation der Landgerichte" im Etat der Kreisregierung werden 
noch besondere Entschließungen erfolgen. 
Das königliche Regierungs-Präsidium hat hienach das 
Weitere zu verfügen, wobei demselben noch Nachstehendes 
bemerkt wird. 
Die Inspektionsreisen der kgl. Regierungs -Präsidenten 
werden durch vorstehende Bestimmungen über die Visitation 
der Landgerichte nicht berührt. 
Das unterfertigte königliche Staatsministerium beabsichtigt 
auch nicht, für diese Inspektionsreisen specielle Direktiven vor- 
zuzeichnen, sondern stellt, wie bisher, die Art und Weise der 
Vornahme derselben der bewährten Einsicht der k. Regierungs- 
Präsidenten anheim. Dasselbe glaubt jedoch hiebei als noth- 
wendig bezeichnen zu müssen, daß die Aufmerksamkeit der k. 
Regierungs-Präsidenten namentlich auch auf die persönliche 
Thätigkeit der Beamten und des übrigen Amts-Personals am 
Sitze der Behörden, auf deren Benehmen gegen die Amtsunter- 
gebenen im amtlichen Verkehre, auf die Erforschung ihrer 
Wirksamkeit und ihres Einflusses auf die Bevölkerung, sowie 
ihrer Auffassung der wichtigeren Verwaltungs-Aufgaben und 
Zwecke sich richte, ferner, daß die königlichen Regierungs- 
Präsidenten von den in einem Amtsbezirke befindlichen Distrik- 
tiven und Kreis-Anstalten genaue Einsicht nehmen, endlich daß 
dieselben, die im Regierungsbezirke bestehenden königlichen Stadt- 
Commissariate gleichfalls innerhalb eines Zeitraumes von je 
vier Jahren persönlich einer Visitation unterziehen. 
München, den 3. Juni 1853. 
Staatsministerium des Innern.
	        
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