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9) Bezüglich der innerhalb des obrnangeführten Zeitraumes
zugleich auch vorzunehmenden Visitation der der Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Magistrate und bezüglich der Ab-
ordnung von Mitgliedern des Rechnungs-Commissariats der
Kreisregierung, Kammer des Innern, für Visitationszwecke,
dann wegen der angemessenen Erhöhung der Position: „Auf
Visitation der Landgerichte" im Etat der Kreisregierung werden
noch besondere Entschließungen erfolgen.
Das königliche Regierungs-Präsidium hat hienach das
Weitere zu verfügen, wobei demselben noch Nachstehendes
bemerkt wird.
Die Inspektionsreisen der kgl. Regierungs -Präsidenten
werden durch vorstehende Bestimmungen über die Visitation
der Landgerichte nicht berührt.
Das unterfertigte königliche Staatsministerium beabsichtigt
auch nicht, für diese Inspektionsreisen specielle Direktiven vor-
zuzeichnen, sondern stellt, wie bisher, die Art und Weise der
Vornahme derselben der bewährten Einsicht der k. Regierungs-
Präsidenten anheim. Dasselbe glaubt jedoch hiebei als noth-
wendig bezeichnen zu müssen, daß die Aufmerksamkeit der k.
Regierungs-Präsidenten namentlich auch auf die persönliche
Thätigkeit der Beamten und des übrigen Amts-Personals am
Sitze der Behörden, auf deren Benehmen gegen die Amtsunter-
gebenen im amtlichen Verkehre, auf die Erforschung ihrer
Wirksamkeit und ihres Einflusses auf die Bevölkerung, sowie
ihrer Auffassung der wichtigeren Verwaltungs-Aufgaben und
Zwecke sich richte, ferner, daß die königlichen Regierungs-
Präsidenten von den in einem Amtsbezirke befindlichen Distrik-
tiven und Kreis-Anstalten genaue Einsicht nehmen, endlich daß
dieselben, die im Regierungsbezirke bestehenden königlichen Stadt-
Commissariate gleichfalls innerhalb eines Zeitraumes von je
vier Jahren persönlich einer Visitation unterziehen.
München, den 3. Juni 1853.
Staatsministerium des Innern.