Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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zur Untersuchung der Apotheken und Materialienhand- 
lungen nothwendig ist, so soll die Einrichtung getroffen werden, 
daß die Visitation der Apotheken und Materialienhandlungen 
gleich in den ersten Tagen der Untersuchungsreise vorgenommen 
werde, damit darnach das chemische Mitglied sogleich wieder an 
den Ort seines Aufenthalts zurückkehren könne. 
Die Taggelder für die untersuchenden Mitglieder werden 
aus dem, den Regierungen für Commissionsreisen bewilligten 
Kredite bestritten. 
Die kgl. Regierung hat hienach ungesäumt das Geeignete 
zu verfügen und Sorge zu tragen, daß noch in dem laufenden 
Jahre mit Visitation zweier, entweder in Beziehung auf die 
mindere Qualifikation des Arztes, oder in Rücksicht auf die 
minder kräftige Polizeiverwaltung des Distriktspolizeibeamten, 
oder aus Gründen öfter vorkommender Krankheiten besonders 
beachtungswerther Distrikte begonnen werde. 
Mühnchen, den 22. Januar 1833. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtl. k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 19,342. . 92. 
Ministerial-Entschließung vom 29. November 1850, den Gehalt der 
Kreismedizinalräthe beir. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst geruht, den 
Gehalt des Kreismedizinalrathes Dr. N. vom 1. Oktober 1849 
als dem Beginne der sechsten Finanzperiode an auf zwölf- 
hundert Gulden bes Jahres in Geld unter Einziehung der bis- 
her bewilligten Bezüge an Geld und Naturalien festzusetzen. 
Die Creditseröffnung ist eingeleitet. 
Das königliche Regierungs-Präsidium hat hiernach das 
Weitere zu verfügen. 
München, den 29. November 1849. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Prasidium der k. Regierung von N.
	        
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