Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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wo die Aufstellung von Physikatsassistenten geboten erscheint, 
wohlmotivirte Vorlage zu machen. 
Die Urlaubsbewilligung für die Kreismedizinalräthe und 
Gerichtsärzte geht, wenn der Urlaub die Dauer von sechs 
Wochen überschreitet, von dem Staatsministerium des In- 
nern aus. 
Die praktischen Aerzte und Zahnärzte können gegen die 
Regierungs-Entschließungen bezüglich ihrer Aufstellung rc. die 
Berufung an das Staatsministerium des Innern ergreifen. 
Alljährlich läßt sich das gedachte Staatsministerium die 
Qualifikationstabellen der Gerichtsärzte und der praktischen 
Aerzte beziehungsweise die Revision derselben von den Regie- 
rungen vorlegen. 
Die Gesuche um ärztliche Reisestipendien sind mit Bericht 
demselben Ministerium einzuschicken. 
Ueber bedeutendere Unglücksfälle, drohende oder ausge- 
brochene Epidemien und Epizootien ist demselben unverzüglich 
Anzeige zu erstatten, diese Anzeigen sind während der Dauer 
solcher Seuchen periodisch zu wiederholen und am Ende ist aus- 
führlicher Schlußbericht zu erstatten. Das k. Staatsministerium 
des Innern ordnet nach Umständen die dagegen zu ergreifenden 
Vorsichtsmaßregeln an, prüft beziehungsweise die bereits ge- 
troffenen und überwacht in höchster Instanz den Vollzug 
derselben. 
Von dem kgl. Staatsministerium des Innern gehen über- 
haupt alle Anordnungen aus, welche darauf gerichtet sind, die 
Gesundheitsverhältnisse, die normale Entwicklung und das Ge- 
deihen der Menschen und Nutzthiere zu befördern und dieselben 
vor Verkommniß und Krankheit zu bewahren. 
Das kgl. Staatsministerium des Innern überwacht das 
Impfgeschäft und läßt sich zu diesem Behufe die Resultate der 
jährlichen Schutzpocken = Impfung und Revaccination von den 
Regierungen vorlegen. 
Es überwacht die Heilbäder des Königreichs und läßt sich 
deshalb jährlich Berichte über die Verhältnisse derselben ein- 
schicken. 
Demselben Ministerium müssen die Resultate der jährlichen 
Conscription und Aushebung der Mannschaft für die Heeres- 
ergänzung vorgelegt werden und es würdigt unter andern auch 
die Thätigkeit der ärztlichen Untersuchungs-Commissionen.
	        
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