Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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C. 
Der Obermedizinalausschuß. 
Früher bestand für das Medizinalwesen eine eigene Depu- 
tation, das Collegium medicum, welches durch die Verordnung 
vom 23. April 1799 aufgelöst wurde. 
Durch diese Verordnung wurde nämlich statt der einzelnen 
regierenden Stellen, der Oberlandesregierung, der Hofkammer, 
des Kriegsrathes im Oekonomiewesen, des Bergkollegii, der 
Forstkammer, des Collegil medici u. s. w. eine einzige Landes- 
stelle unter dem Namen: Generallandesdirektion ge- 
bildet und derselben für das Medizinalwesen mehrere Medizi- 
nalräthe beigegeben. 
Im Jahre 1817 wurde durch die allerhöchste Verordnung 
vom 16. April 1817, die Errichtung eines Obermedizinal- 
Collegiums betr., ein besonderes Obermedizinal = Collegium 
errichtet, dasselbe jedoch durch die allerhöchste Verordnung vom 
27. November 1828, die Auflösung des Obermedizinal-Colle- 
giums betr., wieder aufgelöst und blos ein Obermedizinalrath 
beibehalten. 
Durch allerhöchste Verordnung vom 24. Juli 1830, die 
Errichtung eines Obermedizinalausschusses betr., wurde ein dem 
k. Staatsministerium des Innern unmittelbar untergeordneter 
Obermedizinalausschuß errichtet und der k. Obermedizinalrath 
zum Vorstande desselben ernannt. 
Die Aufgabe des Obermedizinalausschusses besteht, außer 
der Ausstellung von Superarbitrien in medizinisch-gerichtlichen 
Fällen und der Ueberwachung der Behandlung der gerichtlich- 
medizinischen Gegenstände durch die Gerichtsärzte und Medizinal- 
Comiteéen, wovon in der dritten Abtheilung die Rede sein wird, 
in der Abgabe von Gutachten, so oft von dem k. Staatsmini- 
sterium des Innern bei Vorkommnissen der Sanitätspolizei und 
der dienstlichen Oberaufsicht und Disziplin, die kollegiale Prü- 
fung und Entscheidung arzneiwissenschaftlicher Fragen der beson- 
deren Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen befunden wird. 
Durch Ministerial -Entschließung vom 11. Februar 1833, 
die Zusammensetzung des Obermedizinalausschusses betreffend, 
wurde die den Kreismedizinalausschüssen durch allerhöchsten 
Beschluß vom 10. Januar 1833 in medizinal-polizeilicher Hin- 
sicht zugewiesene Stellung und Geschäftssphäre analog auch auf
	        
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