Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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den bei dem Staatsministerium des Innern bestehenden Ober- 
mebizinalausschuß ausgedehnt und zu dem Ende derselbe, welcher 
Anfangs nur aus 4 Beisitzern bestand, noch durch ein Mitglied 
für Chemie und ein Mitglied für veterindrärztliche Gegenstände 
ergänzt. 
Die Beisitzer des Obermedizinalausschusses erhalten einen 
auf die Dauer der Dienstesleistung beschränkten Funktionsgehalt. 
Dem Obermedizinalausschusse kommt auch die Prüfung und 
Begutachtung der sogenannten Geheimmittel, und der kosme- 
tischen Mittel zu. 
—-— — — 
J. 
Wirkungskreis des Staatsministeriums des Innern. 
r 
Königliche allerhöchste Verordnung vom 15. April 1817, Formation 
der kgl. Staatsministerien betr. 
6 Anszusg. 
Zu dem Wirkungskreise des Staatsministeriums des Innern 
gehören: 
a) alle Armen-, Kranken-, Beschäftigungs= und Ver- 
pflegungsanstalten: 
b) die Polizeigefängnisse und Zwangsarbeitsanstalten, dann 
unter Mitaufsicht den Staatsministeriums der Justiz, die Zucht- 
und Strafarbeitshäuser. 
Das Medizinalwesen mit den dazu gehörigen Anstalten. 
· 8. 54. 
Die Militärangelegenheiten, welche nicht zum Wirkungs- 
kreise des Staatsministeriums der Armee gehören: 
a) die Militär-Conscription, 
b) die Landwehr. 
8. 55. 
Die Anordnungen und Einleitungen zu Herstellung einer 
vollständigen Statistik des Königreichs in den Jahresberichten. 
8. 56. 
Die Begutachtung zur Besetzung aller Stellen der inneren 
Verwaltung.
	        
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