Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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der besonderen ärztlichen Schulen, der pharmaceutischen Unter- 
richtsanstalten und der Veterinärschulen, und die allgemeine 
Aufsicht hierauf, das Gutachten über die Festsetzung und Regu- 
lirung der Vorbedingungen zur Admission in jene Schulen und 
Unterrichtsanstalten, und der Unterrichtsplane und Ordnungen, 
der Antrag zur Vervollkommnung und Ergänzung der Gesetze, 
welche auf eine zweckmäßige Ausübung aller Theile der Heil- 
kunde Bezug haben, mit den dazu nöthigen Instruktionen einer 
Taxordnung, einem Dispensatorium u. s. w., und die Revision 
der von den Medicinal = Comitéen vorgenommenen Prüfungen, 
dann die Richtigstellung und Genehmigung der Prüfungscensuren. 
§. 9. 
Ferner gebührt dem Obermedizinal-Collegium der Vor- 
schlag zur Einrichtung und Verbesserung der ärztlichen Besuchs- 
anstalten für arme Kranke; die Entwerfung der erforderlichen 
Reglements zur sorgfältigen medizinischen Verfahrungsweise in 
den Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Kinderhäusern, dann 
in dem allgemeinen Institute für Taubstumme, und die unmit- 
telbare besondere Medizinalaufsicht über dasselbe; die Begut- 
achtung allgemeiner technischer Vorschriften und medizinisch- 
polizeilicher Maßregeln der Epidemien und Viehseuchen; und 
der Antrag auf die Einrichtung der Rettungs-Anstalten für 
Scheintodte, mit Bestimmung der hiezu nöthigen Apparate und 
deren Verbesserung. 
§. 10. 
Das Obermedizinal-Collegium bearbeitet die medizinisch- 
gerichtlichen Gegenstände, worüber zum Zwecke der Gesetz- 
gebung ein wissenschaftliches Gutachten verlangt wird, entwirft 
die allgemeinen Vorschriften für eine fachgemäße Behandlung 
der medizinisch -gerichtlichen Geschäfte durch die Gerichtsärzte; 
führt die generelle Aufsicht auf den Geschäftsgang der Medizinal- 
Comitéen und auf die Einhaltung der für die Revision der 
gerichtsärztlichen Gutachten bestehenden Normen, gibt sein 
Superarbitrium in denjenigen medizinisch -gerichtlichen Fällen, 
wo nach der durch die Medizinal-Comiteen erfolgten Revision noch 
eine letzte Superrevision verlangt wird; und theilt endlich auch 
den Kreisregierungen auf Ansuchen seine wissenschaftliche Ansicht 
mit, wenn dieselben den Antrag ihrer Kreismedizinalräthe nicht 
genügend finden, um darnach sogleich einen exekutiven Beschluß 
zu fassen.
	        
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