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8. 15.
Aller Einlauf wird von dem Vorstande geöffnet und prä—
sentirt. Derselbe hat zu sorgen, daß alsbald die Eintragung
in das mit dem Geschäftsprotokolle verbundene besondere Ein-
laufsjournal bewirkt, und die Produkte mit den Vorakten an
diejenigen Referenten vertheilt werden, welche er entweder durch
eine allgemeine Repartitionsvorschrift, oder in einzelnen Fällen
durch besondere Anweisung benannt hat.
§. 16.
Sämmtliche Gegenstände werden mittelst gemeinschaftlicher
Berathung in förmlichen Sitzungen behandelt; in jeder Woche
soll nach der Bestimmung des Vorstandes, wenigstens eine
Sitzung, und nach Umständen sollen auch mehrere gehalten
werden. Bei den Berathungen hat zuerst der Vorstand, darauf
jeder Obermedizinalrath, nach der Reihenfolge der Nominationen,
und zuletzt der Assessor die zugetheilten Gegenstände, seine
Meinung darüber und seine Gründe dafür vorzutragen, und
die mitgebrachten Entwürfe zur Ausfertigung vorzulegen. In
wichtigen Fällen ist schriftlicher Vortrag zu erstatten.
S. 17.
Der Vorstand hält die Umfrage, stimmt bei den Referaten
der Räthe und des Assessors zuletzt, spricht die Beschlüsse nach
Einheit oder Mehrheit der Stimmen aus, und läßt dieselben in das
Sitzungsprotokoll eintragen. Bei etwa sich ergebender Stimmen-
gleichheit ist die Stimme des Vorstandes überwiegend und ent-
scheidet die Mehrheit. Jedem Mitgliede, welches mit dem
Beschlusse der Mehrheit nicht verstanden ist, steht es frei, sein
besonderes Votum zu Protokoll zu diktiren, oder schriftlich ab-
zugeben, und zu verlangen, daß solches dem Ministerium, falls
die Sache an sich zum Antrage an dasselbe geeignet ist, mit
vorgelegt werde.
§. 18.
Wenn der Assessor blos für ein einzelnes besonderes Fach
angestellt ist, so hat er eine Stimme nur in Gegenständen
dieses Faches, nicht aber in den übrigen vorkommenden Ange-
legenheiten.
8. 19.
Bei der Bearbeitung und Behandlung der medizinisch-
gerichtlichen Gegenstände, worüber ein Superarbitrium abgegeben
werden soll, hat das Obermedizinal-Collegium ganz nach den-