Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

— 
8. 15. 
Aller Einlauf wird von dem Vorstande geöffnet und prä— 
sentirt. Derselbe hat zu sorgen, daß alsbald die Eintragung 
in das mit dem Geschäftsprotokolle verbundene besondere Ein- 
laufsjournal bewirkt, und die Produkte mit den Vorakten an 
diejenigen Referenten vertheilt werden, welche er entweder durch 
eine allgemeine Repartitionsvorschrift, oder in einzelnen Fällen 
durch besondere Anweisung benannt hat. 
§. 16. 
Sämmtliche Gegenstände werden mittelst gemeinschaftlicher 
Berathung in förmlichen Sitzungen behandelt; in jeder Woche 
soll nach der Bestimmung des Vorstandes, wenigstens eine 
Sitzung, und nach Umständen sollen auch mehrere gehalten 
werden. Bei den Berathungen hat zuerst der Vorstand, darauf 
jeder Obermedizinalrath, nach der Reihenfolge der Nominationen, 
und zuletzt der Assessor die zugetheilten Gegenstände, seine 
Meinung darüber und seine Gründe dafür vorzutragen, und 
die mitgebrachten Entwürfe zur Ausfertigung vorzulegen. In 
wichtigen Fällen ist schriftlicher Vortrag zu erstatten. 
S. 17. 
Der Vorstand hält die Umfrage, stimmt bei den Referaten 
der Räthe und des Assessors zuletzt, spricht die Beschlüsse nach 
Einheit oder Mehrheit der Stimmen aus, und läßt dieselben in das 
Sitzungsprotokoll eintragen. Bei etwa sich ergebender Stimmen- 
gleichheit ist die Stimme des Vorstandes überwiegend und ent- 
scheidet die Mehrheit. Jedem Mitgliede, welches mit dem 
Beschlusse der Mehrheit nicht verstanden ist, steht es frei, sein 
besonderes Votum zu Protokoll zu diktiren, oder schriftlich ab- 
zugeben, und zu verlangen, daß solches dem Ministerium, falls 
die Sache an sich zum Antrage an dasselbe geeignet ist, mit 
vorgelegt werde. 
§. 18. 
Wenn der Assessor blos für ein einzelnes besonderes Fach 
angestellt ist, so hat er eine Stimme nur in Gegenständen 
dieses Faches, nicht aber in den übrigen vorkommenden Ange- 
legenheiten. 
8. 19. 
Bei der Bearbeitung und Behandlung der medizinisch- 
gerichtlichen Gegenstände, worüber ein Superarbitrium abgegeben 
werden soll, hat das Obermedizinal-Collegium ganz nach den-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.