Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

249 
Krankheiten und geheilten Verwundungen aus den Feldlazarethen 
zurückkehrenden Soldaten an der Grenze gereinigt, gebadet und 
mit ganz reiner Wäsche und Montur versehen werden, bevor 
sie den Rückweg zu ihren resp. Corps fortsetzen dürfen. 
Auch in Hinsicht der Einquartirung derselben in die vor- 
handenen Kasernen und ihrer Verpflegung auf Kosten der 
Ouartierpflichtigen, sind die nöthigen Anordnungen getroffen. 
V. Für diejenigen Militärpersonen, welche zufällig auf dem 
Marsche im Innern des Reichs erkranken, werden die Militär- 
spitäler an den Etappenronten nach der Allerhöchsten Verordnung 
vom 14. März d. J. hergerichtet und dahin alle Individuen 
des Militärs, ohne Unterschied der Grade, gebracht, daselbst wie 
in den Grenzlazarethen zu Bayreuth und Plassenburg 
von eigenen Aerzten, Wundärzten und Wärtern besorgt, welchen 
eine unvorsichtige Communikation mit den übrigen Einwohnern 
sorgfältig zu untersagen ist, und worüber besonders von den 
Lokal-Polizeistellen gewacht werden soll. 
VI. Sowohl die Militärlazarethe und Civilspitäler, als auch 
die Wohnungen der Privaten, in welchen erkrankte Militär- 
personen einquartirt waren, und überhaupt faulfieberkranke 
Individuen sich befinden, sind erstere täglich, letztere nach Be- 
darf und unter der Aufsicht der Gerichts= oder als solche 
vicarirenden Aerzte mit mineralsauren Räucherungen und auf 
sonstige erforderliche Weise zu reinigen, und es ist alles anzu- 
wenden, um der Gefahr der Verbreitung einer Ansteckung vor- 
zubeugen. 
Für diese Maßregeln sind sämmtliche Militär= und Civil= 
behörden überhaupt und insbesondere die Militär= und Civil= 
ärzte verantwortlich gemacht. 
VII. Zur Vernichtung der Kleidungsstücke und Effekten 
der am ansteckenden Nervenfieber kranken oder verstorbenen 
Soldaten sind die Befehle an die Militärbehörden erlassen 
worden. Die Polizeistellen haben bei den Civilpersonen ein 
Gleiches zu verfügen, wenn bei denselben ein ähnlicher Verdacht 
mit Grund statt findet. 
VIII. Sollten sich an einigen Orten im Innern des Reichs 
wirklich Spuren eines solchen ansteckenden Nervenfiebers unter 
den Einwohnern zeigen, so sind daran Erkrankte nach Möglich- 
keit in besonderen Wohnungen, oder wenigstens abgesonderten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.