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Krankheiten und geheilten Verwundungen aus den Feldlazarethen
zurückkehrenden Soldaten an der Grenze gereinigt, gebadet und
mit ganz reiner Wäsche und Montur versehen werden, bevor
sie den Rückweg zu ihren resp. Corps fortsetzen dürfen.
Auch in Hinsicht der Einquartirung derselben in die vor-
handenen Kasernen und ihrer Verpflegung auf Kosten der
Ouartierpflichtigen, sind die nöthigen Anordnungen getroffen.
V. Für diejenigen Militärpersonen, welche zufällig auf dem
Marsche im Innern des Reichs erkranken, werden die Militär-
spitäler an den Etappenronten nach der Allerhöchsten Verordnung
vom 14. März d. J. hergerichtet und dahin alle Individuen
des Militärs, ohne Unterschied der Grade, gebracht, daselbst wie
in den Grenzlazarethen zu Bayreuth und Plassenburg
von eigenen Aerzten, Wundärzten und Wärtern besorgt, welchen
eine unvorsichtige Communikation mit den übrigen Einwohnern
sorgfältig zu untersagen ist, und worüber besonders von den
Lokal-Polizeistellen gewacht werden soll.
VI. Sowohl die Militärlazarethe und Civilspitäler, als auch
die Wohnungen der Privaten, in welchen erkrankte Militär-
personen einquartirt waren, und überhaupt faulfieberkranke
Individuen sich befinden, sind erstere täglich, letztere nach Be-
darf und unter der Aufsicht der Gerichts= oder als solche
vicarirenden Aerzte mit mineralsauren Räucherungen und auf
sonstige erforderliche Weise zu reinigen, und es ist alles anzu-
wenden, um der Gefahr der Verbreitung einer Ansteckung vor-
zubeugen.
Für diese Maßregeln sind sämmtliche Militär= und Civil=
behörden überhaupt und insbesondere die Militär= und Civil=
ärzte verantwortlich gemacht.
VII. Zur Vernichtung der Kleidungsstücke und Effekten
der am ansteckenden Nervenfieber kranken oder verstorbenen
Soldaten sind die Befehle an die Militärbehörden erlassen
worden. Die Polizeistellen haben bei den Civilpersonen ein
Gleiches zu verfügen, wenn bei denselben ein ähnlicher Verdacht
mit Grund statt findet.
VIII. Sollten sich an einigen Orten im Innern des Reichs
wirklich Spuren eines solchen ansteckenden Nervenfiebers unter
den Einwohnern zeigen, so sind daran Erkrankte nach Möglich-
keit in besonderen Wohnungen, oder wenigstens abgesonderten