Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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S. 112. 
Ministerial-Entschließung vom 1. Mai 1813, Vorsichtsmaßregeln 
gegen das contagiöse Nervenfieber betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die an sämmtlichen Militärbehörden erlassenen beiden 
Instruktionen für die an den Grenzen des Reichs aufgestellten 
Visitationscommissionen, und jene Aerzte, welche die Quaran- 
tänespitäler zu besorgen haben, werden in der abschrlftlichen 
Anlage dem Königl. N. Commissariate zur Wissenschaft und 
einschlägigen Mitwirkung mitgetheilt. 
München, den 1. Mai 1813. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Kgl. General-, Kreis= und die beiden Stadtcommissariate, 
also ergangen. 
Inruktion 
für die Aerzte, welche die an den Grenzen errichteten Quarantäne- 
spitäler zu besorgen haben. 
§. 1. 
Der ein jedes Grenzlazareth besorgende Arzt ist dafür ver- 
antwortlich, daß die in dasselbe aufgenommenen Kranken, be- 
sonders die am Nervenfieber darnieder gelegenen, nicht früher 
aus der Anstalt entlassen werden, als alle Gefahr der Ver- 
breitung einer Ansteckung gehoben ist. Den wirklich Austre- 
tenden sind deßhalb Entlassungsscheine zu ertheilen, in welcher 
die Sicherheit von einer Ansteckungsgefahr besonders bemerkt wird. 
8. 2. 
Die am Nervenfieber Erkrankten, oder eines solchen Ver- 
dächtigen sind in abgesonderten, und außer dem ärztlichen und 
dienstleistenden Personale Niemanden zugänglichen Zimmern und 
Sälen zu behandeln und daselbst täglich zweimal mineralsauere 
Näucherungen mit Salpeter und Schwefelsäuren vorzunehmen. 
In diesen Grenzlazarethen ist überhaupt auf den möglichst 
größten Grad der Reinlichkeit zu sehen, und in allen Kranken- 
zimmern eine wirksame Ventilation, jedoch ohne dadurch den 
Kranken selbst Nachtheil zu bringen, zu veranstalten. 
8. 3. 
Die Reconvalescenten, besonders aus Nervenfiebern, sind 
von den Kranken unverzüglich zu trennen, vor der Entlassung
	        
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