Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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mehrmalen zu baden, und bei derselben mit ganz reiner Wäsche 
und Kleidung zu versehen. 8. 4 
Es ist darauf zu sehen, daß das ärztliche und dienstleistende 
Personal dieser Spitäler keine unvorsichtige Gemeinschaft mit 
Gesunden pflege, und deshalb jederzeit vor dem Austritt aus dem 
Hause die Kleider wechsele und sich gehörig reinige und lüfte. 
§. 5 
Ueber den Stand und die Ereignisse des Spitales sind 
von den Militärärzten die vorgeschriebenen ausführlichen Rapporte 
von acht zu acht Tagen an die Königl. General-Lazareth= 
inspektion, von dem Civilarzte, von den Civil-Grenzspitälern 
aber an das Königl. Generalcommissariat in gleichem Termine 
einzubefördern. 
S§. 6. 
Die am Nervenfieber Verstorbenen sind nach 24 Stunden 
zu begraben, und die Gräber hinlänglich tief, wenigstens zu 
6 Schuh, zu veranstalten. 
Mit den zurückgelassenen Effekten, Kleidern der an dem 
Nervenfieber Verstorbenen, so wie mit den von ihnen gebrauch- 
ten Bettfournituren ist jederzeit ungesäumt die Räucherung, dann 
Lüftung und Reinigung, in besondern Fällen aber, wo diese 
ohne Gefahr nicht statt finden, die Vernichtung durch das Feuer 
vornehmen zu lassen. 
S. 8. 
Die Grenzspitäler sind übrigens keinem Besuche offen, und 
mit der Einwohnerschaft des Orts, an welchem sie errichtet 
sind, so, viel als möglich ist, außer alle Communication zu setzen. 
In#ruktion 
für die an der nördlichen Grenze des Reichs aufsgestellten 
Visitationscommissionen. 
F. 1. 
Der durch Allerhöchste Verordnung bei jeder an den Ein- 
trittsstationen der nördlichen Grenzen des Reiches, in Hinsicht 
auf Gesundheit und Ansteckungsgefahr vorgeschriebenen Unter- 
suchung durch eine besondere Commission, unterliegen alle da- 
selbst ankommenden Personen, sie mögen vom Militär, oder 
vom Civil sein, dann ihre Effekten, Bagagen, Wägen und alle 
Waaren.
	        
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