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mehrmalen zu baden, und bei derselben mit ganz reiner Wäsche
und Kleidung zu versehen. 8. 4
Es ist darauf zu sehen, daß das ärztliche und dienstleistende
Personal dieser Spitäler keine unvorsichtige Gemeinschaft mit
Gesunden pflege, und deshalb jederzeit vor dem Austritt aus dem
Hause die Kleider wechsele und sich gehörig reinige und lüfte.
§. 5
Ueber den Stand und die Ereignisse des Spitales sind
von den Militärärzten die vorgeschriebenen ausführlichen Rapporte
von acht zu acht Tagen an die Königl. General-Lazareth=
inspektion, von dem Civilarzte, von den Civil-Grenzspitälern
aber an das Königl. Generalcommissariat in gleichem Termine
einzubefördern.
S§. 6.
Die am Nervenfieber Verstorbenen sind nach 24 Stunden
zu begraben, und die Gräber hinlänglich tief, wenigstens zu
6 Schuh, zu veranstalten.
Mit den zurückgelassenen Effekten, Kleidern der an dem
Nervenfieber Verstorbenen, so wie mit den von ihnen gebrauch-
ten Bettfournituren ist jederzeit ungesäumt die Räucherung, dann
Lüftung und Reinigung, in besondern Fällen aber, wo diese
ohne Gefahr nicht statt finden, die Vernichtung durch das Feuer
vornehmen zu lassen.
S. 8.
Die Grenzspitäler sind übrigens keinem Besuche offen, und
mit der Einwohnerschaft des Orts, an welchem sie errichtet
sind, so, viel als möglich ist, außer alle Communication zu setzen.
In#ruktion
für die an der nördlichen Grenze des Reichs aufsgestellten
Visitationscommissionen.
F. 1.
Der durch Allerhöchste Verordnung bei jeder an den Ein-
trittsstationen der nördlichen Grenzen des Reiches, in Hinsicht
auf Gesundheit und Ansteckungsgefahr vorgeschriebenen Unter-
suchung durch eine besondere Commission, unterliegen alle da-
selbst ankommenden Personen, sie mögen vom Militär, oder
vom Civil sein, dann ihre Effekten, Bagagen, Wägen und alle
Waaren.