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auftritt und durch Verschleppung des Contagiums in die
Wohnungen der Wöchnerinnen, wie sie von Aerzten, Hebammen,
Wärterinnen 2c. ausgehen kann, öfters einen epidemischen
Charakter annimmt, so ist dringend im öffentlichen Interesse
nothwendig, daß die Maßregeln zur Verhütung und Bekämpfung
dieses gefährlichen Uebels von allen Aerzten, insbesondere den
Gerichtsärzten, sorgfältigst im Auge behalten und die Hebammen
darüber belehrt sowie zur genauen Befolgung der gegebenen
Normen angehalten werden.
Die k. Regierung hat daher zwar von einer förmlichen
Veröffentlichung dieser Normen Umgang zu nehmen, dieselben
aber nicht nur den Vorständen der im Regierungsbezirke be-
stehenden Gebäranstalten, sondern auch dem übrigen Medizinal-
personale durch Ausschreiben an die Gerichtsärzte zur genauesten
Nachachtung mitzutheilen und die gewissenhafte Beobachtung
derselben sorgfältigst zu überwachen.
München, 6. Dezember 1856.
Staatsministerium des Innern.
A. Vorschriften für Sicherung der Schwangeren
gegen das Kindbettfieber.
8. 1.
Gehörige Pflege, Reinlichkeit, gesunde Kost, frische Luft,
Bewegung, angemessene Beschäftigung der Schwangeren, dann
Fernehaltung von Gemüthsbewegungen und von dem Verkehre
mit Kranken sowie mit deren Kleidern, Betten ꝛc. bieten zunächst
die Schutzmittel gegen Erkrankung derselben. Diese Mittel
müssen daher insbesondere da sorgfältig angewendet werden,
wo Schwangere zur Abwartung ihrer Entbindung aufgenom-
men werden.
§. 2.
Schon wann die Aufnahme Schwangerer zu dem erwähnten
Zwecke geschieht, muß deren Gesundheitszustand sorgfältig unter-
sucht werden, da schon bei Schwangeren öfter das Kindbett-
fieber sich vorbereitet und in solchem Falle die strengste
Separtrung und Verweisung in's Krankenhaus unbedingt noth-
wendig ist.
8. 3.
Wo mehrere Schwangere beisammen sein sollen, muß wo
möglich das Wohnlokal von den Schlafsälen getrennt, in beiden