Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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demnach Landgerichts-Physikate, Bezirksgerichts-Physikate, Be- 
zirks= und Landgerichts-Physikate, dann Cantons-Physikate. 
Die Gerichtsärzte sind Staatsdiener und unterliegen in 
Bezug auf Anstellung, Verpflichtung, Gehalt, Uniform, Quali- 
fikation, Urlaubsgesuche, Portofreiheit in Dienstsachen, Quies- 
cirung, Bestrafung, Entlassung u. s. w. den allgemeinen Ver- 
ordnungen über die Staatsdiener der Administration. 
Die Wittwen und Waisen derselben werden nach der all- 
gemeinen Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 pensionirt. 
Die allgemeinen Dienstespflichten der Beamten sind auch 
auf die Gerichtsärzte anwendbar. 
Die Gerichtsärzte werden aus der Zahl der promovirten 
Aerzte ernannt. Eine besondere vorbereitende gerichtsärztliche 
Praxis ist nicht vorgeschrieben; vielmehr ist nach Tit. I. S. 1. 
der allerhöchsten Verordnung vom 30. Mai 1843 das Studium 
der Medizin betreffend (Siehe Bd. l. Seite 28.) jeder Inländer, 
welcher von der medizinischen Fakultät einer der drei Landes- 
Universitäten den Doktorgrad aus der gesammten Arzneikunde 
erlangt und hiebei die durch §. 2. dieser Verordnung vorge- 
schriebenen Prüfungen mit entsprechendem Erfolge bestanden 
hat, hiedurch habilitirt um Anstellung in der medizinisch-polizei- 
lichen und medizinisch-forensen Sphäre des Staatsdienstes sich 
zu bewerben. « 
Dieses ist durch 8. 3. der allerhöchsten Verordnung vom 
22. Juni 1858 das Studium der Medizin betr. dahin beschränkt 
worden, daß von nun an die Bewerbung und Anstellung in der 
medizinisch polizeilichen und medizinisch-gerichtlichen Sphäre nur 
jenen Inländern gestattet ist, welche in der Staatsprüfung die 
erste und zweite Note erlangt haben, welche Bestimmung jedoch 
nach §. 63 auf viejenigen Mediziner keine Anwendung findet, 
welche die Schlußprüfung vor dem Erscheinen der gedachten 
Verordnung bereits bestanden haben. 
Die Gesuche der praktischen Aerzte um Verleihung eines 
Physikats, sowie die Gesuche der Gerichtsärzte um Versetzung 
oder Beförderung sind bei derjenigen Regierung, Kammer des 
Innern, einzureichen, zu deren Bezirk der nachsuchende Arzt 
gehört. 
Die Extradition der Physikatsgeschäfte, dann die Installation 
und Verpflichtung der Gerichtsärzte wird in den Kreishaupt- 
städten von einem Commissär der k. Kreisregierung K. d. J.,
	        
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