Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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strenge darüber gewacht werden, daß es nach jeder Geburt ge- 
reiniget und erneuert werde. Leinenstücke des Gebärbettes sind nach 
jedesmaliger Geburt der Wäscherin abzuliefern, Wachsleinwand 
und Strohsäcke wo möglich an der Luft zu trocknen, fleißig zu 
wechseln, nach Umständen fortwährend durch völlig neue zu ersetzen. 
Sind Geburtskissen — aus Roßhaar und mit Lederüberzug — im 
Gebrauche, so soll deren Benützung während einer Kindbett- 
Fieber = Epidemie aufgegeben werden, damit nicht wegen der 
Kostspieligkeit ihrer öfteren Erneuerung Unreinlichkeit und Krank- 
heitsverschleppung eintrete. Gebärbetten, auf welchen Individuen 
entbunden wurden, die schnell nach der Geburt unter Erscheinungen 
des Kindbettfiebers gestorben sind, sollen vernichtet, oder doch 
länger entfernt und vor dem Wiedergebrauche sorgfältig desinficirt 
werden. 
  
C. Vorschriften für Sicherung der Neu-Entbundenen 
gegen das Kindbettfieber. 
§. 10. 
Die bisher erwähnten Bestimmungen in Ansehung der 
Reinlichkeit, Sicherung guter Luft, Fernehaltung von Gemüths- 
bewegung gelten auch zur Sicherung Neu-Entbundener gegen 
das Kindbettfieber und sind in Verbindung mit den für Warte 
und Nahrung der Wöchnerinnen, dann Temperatur der Zimmer 2c. 
nach ärztlichem Rathe geltenden Normen genau zu beachten. 
§. 11. 
Alle animalischen Effluvien, Fruchtwasser 2c. müssen den 
Gebärenden rasch und sorgfältig entfernt, wo möglich in fließendes 
Wasser gebracht werden; das Verbringen solcher Effluvien in 
die Abtritte ist durchaus fernezuhalten. 
§. 12. 
Je geringer die Zahl der in Einem Lokale beisammen 
befindlichen Neu-Entbundenen, desto besser ist es, und sollen 
mehr als 6 —8 auch in großen Lokalen nicht untergebracht 
werden. Ein öfterer Wechsel im Gebrauche der Zimmer für 
Wöchnerinnen ist sorgfältig zu beachten. 
§. 13. 
Treten gleichwohl bei einer Neu-Entbundenen verdächtige 
Krankheitssymptome ein, so ist dieselbe in eine Krankenanstalt zu 
verbringen. Diese Verbringung hat ohne allen Verzug und mit 
aller möglichen Vorsicht für die Kranke und dafür zu geschehen,
	        
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