Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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6S. 1. 
Gesetz vom 28. Oktober 1831, die Anwendung der Waffengewalt 
bei der Vollziehung der sanitätspolizeilichen Maßregeln zum Schutze 
gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betr. 
Nachdem es nothwendig ist, im eintretendem Falle die 
wirksame Vollziehung der sanitätspolizeilichen Anordnungen zum 
Schutze gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera durch 
die Anwendung der Waffengewalt sicher zu stellen, so haben 
Wir nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath 
und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reichs, beschlossen und verordnen: 
Artikel I. 
Wenn gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera die 
Absperrung der Grenze, eines Bezirkes, Ortes, Hauses oder 
Haustheiles polizeilich angeordnet ist, so sind die zur Handhabung 
dieser Anordnung aufgestellten Sicherheitswachen und Patrouillen 
ermächtigt und verpflichtet; — die Verletzung der angeordneten 
Sperre nöthigenfalls durch Anwendung der äußersten Waffen- 
gewalt zu verhindern, nach folgenden näheren Bestimmungen: 
1) Personen, welche bei der Absperrung der Grenze von 
der angesteckten oder verdächtigen Gegend her sich der Sperrungs-- 
linie nähern, sind durch die Wachen oder Patrouillen vernehm- 
lich anzurufen und zu belehren, daß sie sich an die nächste 
Eingangsstation zu begeben hätten, — wenn sie aber dennoch 
die Absperrungslinie überschreiten wollen, unter Androhung des 
Erschießens davor zu warnen. 
Uchten sie diese Warnung nicht, und setzen sie ihren Weg 
gegen die Absperrungslinie dennoch fort, so hat die Wache auf 
sie Feuer zu geben. 
2) Gegen Personen, welche aus abgesperrten Häusern, 
Haustheilen, Ortsbezirken, Orten, Distrikten, aus Contumaz= 
anstalten oder Choleralazarethen sich eigenmächtig entfernen 
wollen, ist unter gleicher Verwarnung auf gleiche Weise zu 
verfahren. — Die Sperre der Häuser und Haustheile soll nur 
im äußersten Falle, und nur so lange, als es erforderlich ist, 
stattfinden. 
Artikel II. 
Wenn zum Schutze gegen die Verbreitung der Cholera 
eine Gegend des Landes dadurch unter besondere polizeiliche
	        
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