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6S. 1.
Gesetz vom 28. Oktober 1831, die Anwendung der Waffengewalt
bei der Vollziehung der sanitätspolizeilichen Maßregeln zum Schutze
gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betr.
Nachdem es nothwendig ist, im eintretendem Falle die
wirksame Vollziehung der sanitätspolizeilichen Anordnungen zum
Schutze gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera durch
die Anwendung der Waffengewalt sicher zu stellen, so haben
Wir nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath
und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, der Stände
des Reichs, beschlossen und verordnen:
Artikel I.
Wenn gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera die
Absperrung der Grenze, eines Bezirkes, Ortes, Hauses oder
Haustheiles polizeilich angeordnet ist, so sind die zur Handhabung
dieser Anordnung aufgestellten Sicherheitswachen und Patrouillen
ermächtigt und verpflichtet; — die Verletzung der angeordneten
Sperre nöthigenfalls durch Anwendung der äußersten Waffen-
gewalt zu verhindern, nach folgenden näheren Bestimmungen:
1) Personen, welche bei der Absperrung der Grenze von
der angesteckten oder verdächtigen Gegend her sich der Sperrungs--
linie nähern, sind durch die Wachen oder Patrouillen vernehm-
lich anzurufen und zu belehren, daß sie sich an die nächste
Eingangsstation zu begeben hätten, — wenn sie aber dennoch
die Absperrungslinie überschreiten wollen, unter Androhung des
Erschießens davor zu warnen.
Uchten sie diese Warnung nicht, und setzen sie ihren Weg
gegen die Absperrungslinie dennoch fort, so hat die Wache auf
sie Feuer zu geben.
2) Gegen Personen, welche aus abgesperrten Häusern,
Haustheilen, Ortsbezirken, Orten, Distrikten, aus Contumaz=
anstalten oder Choleralazarethen sich eigenmächtig entfernen
wollen, ist unter gleicher Verwarnung auf gleiche Weise zu
verfahren. — Die Sperre der Häuser und Haustheile soll nur
im äußersten Falle, und nur so lange, als es erforderlich ist,
stattfinden.
Artikel II.
Wenn zum Schutze gegen die Verbreitung der Cholera
eine Gegend des Landes dadurch unter besondere polizeiliche