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Aussicht gestellt ist, daß der Verkehr in dieser Gegend von Ort
zu Ort nur denjenigen Personen erlaubt ist, die sich mit vor-
schriftsmäßigen Ausweisen von den dazu beauftratgten Orts-
behörden versehen haben, so sind die aufgestellten Sicherheits-
wachen ermächtigt und verpflichtet, Reisende und Führer von
Transporten und Vieh oder Waaren, die in dem unter beson-
dere Aufsicht gestellten Bezirke oder auf dem Ausgange aus
demselben betroffen werden, anzurufen, und zur Vorzeigung der
Ausweise aufzufordern.
Weigert sich der Angerufene, den Ausweis der Wache vor-
zuzeigen, oder derselben auf ihr Verlangen zu folgen, so hat
die Wache denselben mit vernehmlicher Stimme nochmals,
unter Androhung des Erschießens, zur Folgeleistung aufzu-
fordern, und wenn er dieser Aufforderung nicht gehorcht, son-
dern seinen Weg fortzusetzen unternimmt, auf den Widerspenstigen
Feuer zu geben.
Artikel IHI.
Gegen Personen, welche der verordnungsmäßigen Ablieferung
der Contumcz sich zu entziehen im Begriffe sind, insbesondere
der Wachebegleitung entfliehen wollen, ist unter gleicher Ver-
warnung auf gleiche Weise zu verfahren.
Artikel IV.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf
die an den Grenzen der Monarchie aufgestellten oder noch auf-
zustellenden Cordons unbedingte Anwendung.
In Beziehung auf die im Innern der Monarchie etwa in
Wirksamkeit tretenden Sicherheits-Maaßregeln ist der Staats-
regierung das Recht eingeräumt, nicht nur vie in dem Gesetze
ausgesprochenen strengen Befugnisse der Wachtposten für die
gesammte Monarchie oder für einzelne Theile selbst zu mildern,
sondern auch entsprechende Vollmachten zu mildernden Instruk-
tionen in die Hände ihrer äußern Stellen und Behörden
niederzulegen.
Instruktionen dieser Art sind in den betreffenden Orten
und Distrikten vor dem Vollzuge öffentlich bekannt zu machen.
Artikel V.
Dieses Gesetz soll durch das Gesetzblatt ausgeschrieben
und allenthalben, wo dasselbe in Folge der polizeilichen