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III. Von Leistungen, welche wegen grund= oder lehen-
barer Besitzungen zu machen sind und vom Todes-
falle abhängen.
8. 4.
Hinsichtlich der auf Grund= oder Lehnbarkeit einer Be-
sitzung sich gründenden Leistungen, welche von Todesfällen
abhängen, sollen, wenn sich während der Dauer der asiatischen
Cholera und durch dieselbe in Ansehung einer und derselben
Besitzung mehrere Todesfälle ereignen, alle diese Fälle nur als
ein einziger Fall betrachtet und behandelt, auch diese Leistungen
nicht mehrfach; sondern nur ein einzigesmal gefordert und
erhoben werden.
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das Gesetzblatt zu
Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht
werden.
Gegeben, München den 28. Dezember 1831.
Ges.-Bl. v. J. 1831. St. XIV. S. 241.
S. 120.
Abschied für die Ständeversammlung des Königreichs Bayern vom
29. Dezember 1831.
Ziff. I. lit. L. Einige civilrechtliche Gegenstände auf
den Fall des Eindringens der asiatischen Cholera
in das Königreich.
„Den Modifikationen, welche von den Ständen des Reiches
„bei ihrer Zustimmung zu dem Gesetzentwurfe, einige civil-
vHrechtliche Gegenstände auf den Fall des Eindringens der
„Asiatischen Cholera in das Königreich betreffend, beantragt
„worden sind, haben Wir Unsere Genehmigung ertheilt, und
„demzufolge das unter Ziff. IV. anliegende Gesetz aus-
fertigen lassen.“
Ges.-Bl. v. J. 1831. Nr. VIII. S. 65.
Nr. 26,680. S. 121.
Ministerial-Entschließung vom 19. September 1835, die Cholera betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
So sehr auch, zumal bei der schon weit vorgerückten
Jahreszeit, die Erwartung begründet sein dürfte, daß die
Med.-Verordn. 2. Bd. 18