Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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III. Von Leistungen, welche wegen grund= oder lehen- 
barer Besitzungen zu machen sind und vom Todes- 
falle abhängen. 
8. 4. 
Hinsichtlich der auf Grund= oder Lehnbarkeit einer Be- 
sitzung sich gründenden Leistungen, welche von Todesfällen 
abhängen, sollen, wenn sich während der Dauer der asiatischen 
Cholera und durch dieselbe in Ansehung einer und derselben 
Besitzung mehrere Todesfälle ereignen, alle diese Fälle nur als 
ein einziger Fall betrachtet und behandelt, auch diese Leistungen 
nicht mehrfach; sondern nur ein einzigesmal gefordert und 
erhoben werden. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das Gesetzblatt zu 
Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht 
werden. 
Gegeben, München den 28. Dezember 1831. 
Ges.-Bl. v. J. 1831. St. XIV. S. 241. 
S. 120. 
Abschied für die Ständeversammlung des Königreichs Bayern vom 
29. Dezember 1831. 
Ziff. I. lit. L. Einige civilrechtliche Gegenstände auf 
den Fall des Eindringens der asiatischen Cholera 
in das Königreich. 
„Den Modifikationen, welche von den Ständen des Reiches 
„bei ihrer Zustimmung zu dem Gesetzentwurfe, einige civil- 
vHrechtliche Gegenstände auf den Fall des Eindringens der 
„Asiatischen Cholera in das Königreich betreffend, beantragt 
„worden sind, haben Wir Unsere Genehmigung ertheilt, und 
„demzufolge das unter Ziff. IV. anliegende Gesetz aus- 
fertigen lassen.“ 
Ges.-Bl. v. J. 1831. Nr. VIII. S. 65. 
Nr. 26,680. S. 121. 
Ministerial-Entschließung vom 19. September 1835, die Cholera betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
So sehr auch, zumal bei der schon weit vorgerückten 
Jahreszeit, die Erwartung begründet sein dürfte, daß die 
Med.-Verordn. 2. Bd. 18
	        
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