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an anderen Orten aber im speziellen Auftrage derselben von
dem betreffenden Stadtkommissär und resp. Landrichter vorge-
nommen.
Die Gerichtsärzte beziehen gegenwärtig überall einen Ge-
halt von jährlich 600 Gulden.
Sie führen ein eigenes Amtssiegel.
Die Uniform der Gerichtsärzte, bestehend in einem dunkel-
blauen Kleide mit weißmetallenen Knöpfen, Kragen und Aermel-
aufschlägen, ebenfalls von dunkelblauem Tuch, ist nach dem für
die Landrichter vorgeschriebenen Stickereimuster in derselben
Breite in Silber gestickt.
Die Gerichtsärzte wohnen der Regel nach allenthalben am
Sitze des Landgerichts, wenn nicht darüber andere allerhöchste
Anordnungen eine Ausnahme machen.
Sie erhalten die Kreisamtsblätter unentgeltlich zugeschickt,
jedoch müssen sie dieselben auf eigene Kosten binden lassen.
Eben so müssen sie die Kosten für die Kästen zur Aufbewahrung
der Akten, für die Schreibmaterialien u. dergl. selbst bestreiten.
Durch Ministerialentschließung vom 28. Oktober 1856 Re-
giemittel für die k. Gerichtsärzte betr. wurden den Gerichtärzten
Beiträge zur Bestreitung der Kosten für Regiebedürfnisse und
Literalien gewährt, dieselben jedoch dabei verantwortlich gemacht,
daß sie vom 1. Januar 1857 an das ärztliche Intelligenzblatt
für das Physikat beziehen und binden lassen.
Die Gerichtsärzte haben ihre sämmtlichen Aufsätze, als
Berichte, Parere, Gutachten, Zeugnisse u. dergl., überhaupt alle
auf ihr Geschäft als Gerichtsärzte Bezug habenden Arbeiten in
eine eigene Registratur niederzulegen. Diese Registratur, das
Amtssiegel, die dem Gerichtsarzte auf Aerarialkosten übergebenen
Instrumente, Kreisamtsblätter und andere Schriften sind ein
Eigenthum der Stelle, nicht der Person. Die Gerichtsärzte haf-
ten für diese Gegenstände persönlich.
Ueber die formelle Geschäftsführung der Gerichtsärzte, über
die Führung eines Einlaufs= und Auslaufs-Journals, eines
Geschäftstagebuches, über die Einrichtung der Physikatsregistratur
bestehen in den einzelnen Regierungsbezirken eigene Vorschriften.
Für den Bezug der fixen Besoldung haben sie alle ihnen
nach den Verdnungen und der Instruktion obliegenden Arbeiten
unentgeltlich zu verrichten.