Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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an anderen Orten aber im speziellen Auftrage derselben von 
dem betreffenden Stadtkommissär und resp. Landrichter vorge- 
nommen. 
Die Gerichtsärzte beziehen gegenwärtig überall einen Ge- 
halt von jährlich 600 Gulden. 
Sie führen ein eigenes Amtssiegel. 
Die Uniform der Gerichtsärzte, bestehend in einem dunkel- 
blauen Kleide mit weißmetallenen Knöpfen, Kragen und Aermel- 
aufschlägen, ebenfalls von dunkelblauem Tuch, ist nach dem für 
die Landrichter vorgeschriebenen Stickereimuster in derselben 
Breite in Silber gestickt. 
Die Gerichtsärzte wohnen der Regel nach allenthalben am 
Sitze des Landgerichts, wenn nicht darüber andere allerhöchste 
Anordnungen eine Ausnahme machen. 
Sie erhalten die Kreisamtsblätter unentgeltlich zugeschickt, 
jedoch müssen sie dieselben auf eigene Kosten binden lassen. 
Eben so müssen sie die Kosten für die Kästen zur Aufbewahrung 
der Akten, für die Schreibmaterialien u. dergl. selbst bestreiten. 
Durch Ministerialentschließung vom 28. Oktober 1856 Re- 
giemittel für die k. Gerichtsärzte betr. wurden den Gerichtärzten 
Beiträge zur Bestreitung der Kosten für Regiebedürfnisse und 
Literalien gewährt, dieselben jedoch dabei verantwortlich gemacht, 
daß sie vom 1. Januar 1857 an das ärztliche Intelligenzblatt 
für das Physikat beziehen und binden lassen. 
Die Gerichtsärzte haben ihre sämmtlichen Aufsätze, als 
Berichte, Parere, Gutachten, Zeugnisse u. dergl., überhaupt alle 
auf ihr Geschäft als Gerichtsärzte Bezug habenden Arbeiten in 
eine eigene Registratur niederzulegen. Diese Registratur, das 
Amtssiegel, die dem Gerichtsarzte auf Aerarialkosten übergebenen 
Instrumente, Kreisamtsblätter und andere Schriften sind ein 
Eigenthum der Stelle, nicht der Person. Die Gerichtsärzte haf- 
ten für diese Gegenstände persönlich. 
Ueber die formelle Geschäftsführung der Gerichtsärzte, über 
die Führung eines Einlaufs= und Auslaufs-Journals, eines 
Geschäftstagebuches, über die Einrichtung der Physikatsregistratur 
bestehen in den einzelnen Regierungsbezirken eigene Vorschriften. 
Für den Bezug der fixen Besoldung haben sie alle ihnen 
nach den Verdnungen und der Instruktion obliegenden Arbeiten 
unentgeltlich zu verrichten.
	        
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