Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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was in Nro. 3. gegenwärtiger Verfügung diesfalls für die vor- 
bereitende Epoche festgesetzt wurde. 
14) Hergebrachte, oder wenn sie gewünscht werden, außer- 
ordentliche Gottesdienste sind in keiner Weise zu hindern, viel- 
mehr mit dem Vollgewichte sittlicher und kirchlicher Würde zu 
umgeben, wie denn überhaupt die Erweckung des Vertrauens 
zu der allwaltenden Vorsehung Gottes und die Förderung 
religiöser Gefühle als heilige Pflicht und als eines der mäch- 
tigsten Mittel zu Aufrechthaltung der Gemüther und zu Er- 
zeugung der gegenüber großen Gefahren doppelt nöthigen mora- 
lischen Kraft betrachtet und befördert werden müssen. 
15) Dagegen spricht der Vollzug der Verordnungen über 
den Schulbesuch während der Dauer des Uebels durchaus 
Modifikationen an. So heilsam nämlich diese Vorschriften in 
Zeiten allgemeiner Gesundheit sind, und so strenge gegen Eltern 
zu verfahren ist, welche die gesetzlich dargebotene öffentliche 
Gelegenheit zu religiöser, sittlicher und geistiger Veredlung 
ihrer Kinder vernachläßigen, ohne das gesetzliche Ersatzmittel 
des Privatunterrichts zu benützen, so unverantwortlich wäre es, 
in den Familienkreis in einem Momente einzugreifen, wo 
größere Versammlungen Vielen gefährlich erscheinen, und wo 
jedenfalls auch kurze Trennungen häufig nicht ohne Beunruhigung 
statt zu finden vermögen. Hier muß das öffentliche Interesse 
der billigen Rücksicht auf die elterliche Liebe weichen und das 
sonst Gebotene dem eigenen Ermessen der Väter und Mütter 
anheimgegeben bleiben. Jedenfalls aber sind die Schulen unter 
keiner Voraussetzung zu schließen; ebenso die Kleinkinder-Be- 
wahranstalten mit gedoppelter Kraft bezüglich jener Kinder zu 
handhaben, deren Eltern in dem Dahinsenden ihrer Angehörigen 
einen Trost finden mögen, wobei sich von selbst versteht, daß 
die ärztlichen Besuchsanstalten ganz vorzüglich auf die Schul- 
und Bewahrlokalitäten und auf die darin fakultativ Erscheinenden 
sich zu erstrecken haben. 
16) Bezüglich der Reinlichkeitspolizei sind die Vorschriften 
der Nro. 4. gegenwärtiger Weisung in ihrer vollsten Aus- 
dehnung zu handhaben, namentlich ist auf das Neutralisiren 
der Excremente durch Einwerfen ungelöschten Kalkes, oder Ein- 
gießen von Chlorwasser allenthalben eine ununterbrochene Wach- 
samkeit zu verwenden. 
17) An Orten, wo keine Apotheker bestehen, sind während
	        
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