Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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ächtes Pflichtgefühl und der Geist eines Monarchen vermag, der 
allen seinen Dienern mit dem Beispiele unerschöpflicher An- 
strengung vorangeht, der nicht blos im Schreiben, sondern 
auch im Handeln die Aufgabe der Regierung erblickt, und der 
die Tüchtigkeit seiner Organe vorzugsweise aus dem Effekte 
ihrer Anordnungen zu beurtheilen gewohnt ist. 
München, den 10. September 1836. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Königl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen. 
Beilage zur Minister.-Entschließung v. 10. Sept. 1836. 
ad Nr. 959. 
Belehrung für Riehtärzte 
über die epidemische Brechruhr. 
Amtlich bekannt gemacht. 
Bayern ist viele Jahre hindurch, während die epidemische 
Brechruhr in andern, zum Theile in benachbarten Ländern 
herrschte, von dieser Krankheit verschont geblieben. Zuletzt aber, 
und zwar erst vor Kurzem, ist sie auch in unser liebes Vater- 
land eingedrungen. Diese Verspätung ist als eine besondere 
Wohlthat der göttlichen Vorsehung zu preisen. Denn während 
der 5 Jahre ihrer anderweitigen europäischen Verbreitung hat 
man diese Krankheit genauer kennen gelernt. Die Anfangs 
herrschenden Meinungen von ihrer Bösartigkeit, pestartigen 
Natur und ansteckenden Beschaffenheit sind durch die in anderen 
Ländern gemachten Erfahrungen vielseitig berichtiget worden. 
Die Aerzte kennen jetzt besser als Anfangs die Natur, die 
Entstehungs= und Verlaufsweise des Uebels und sind im Be- 
sitze passender Heilmittel, welche, besonders im Beginne der 
Krankheit und bei schnell eintretender ärztlicher Hilfe, die von 
der Brechruhr Befallenen beinahe mit Sicherheit zu retten ver- 
mögen. Eben so sind die nöthigen sanitätspolizeilichen Maß- 
regeln, wodurch der weiteren Verbreitung der Krankheit und 
der Entwicklung einer größeren Bösartigkeit derselben vorge- 
beugt werden kann, von den Staatsregierungen jetzt genau 
gekannt, und manche früher für nothwendig gehaltene Ein- 
richtungen, wodurch der Verkehr der Einwohner unter sich und 
mit dem Auslande gehindert, Trennung in den Schoos der
	        
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