Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Aerzte (wo diese nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, 
Landärzte, Chirurgen und Bader) nur als Assistenten der 
approbirten Doktoren, unter Verantwortlichkeit von diesen zu 
verwenden seien. 
Darnach ist das Geeignete zu verfügen. 
München, den 7. Januar 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 31,978. §. 130. 
Ministerial-Entschließung vom 31. Januar 1837, die asiatische 
Brechruhr betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Neuerlichen Wahrnehmungen zufolge wird der wohlthätige 
und untrügliche Erfolg der Instruktivweisung vom 10. Sept. 
v. Is. noch immer theilweise durch den höchst beklagenswerthen 
Umstand gehemmt, daß die so dringend angeordnete Belehrung 
der Verwalteten über den Charakter der epidemischen Brech- 
ruhr, und über die Nothwendigkeit alsbaldiger Hilfe, in der 
Regel wohl geschäftsförmlich durch Affigirung geschriebener oder 
gedruckter Plakate vollzogen, keineswegs aber der That nach in 
die Begriffe und in das Verständniß der minder gebildeten und 
minder bemittelten Classen übertragen wird. — Diese Ver- 
fahrungsweise erzeugt gerade in dem prädisponirtesten und 
hilfsbedürftigsten Theile der Bevölkerung eine verderbliche 
Gleichgiltigkeit gegen die ersten Symptome des Uebels, sie be- 
gründet die alles gefährdende Vernachläßigung der entschiedensten 
Diarrhöen, sie paralysirt die unentgeltlich wirkende Besuchs- 
anstalt, und läßt ärztliche Hilfe in der Regel erst möglich wer- 
den, wenn mit dem Uebertritte der Krankheit in die spätern 
Stadien jede prophylactische Behandlung längst unmöglich ge- 
worden ist. 
Um der Fortdauer so bedeutender Mißstände vorzubeugen, 
wird hiemit nachträglich zu der Eingangs erwähnten Instruktiv- 
weisung und im Vollzuge neuerlicher Königlicher Befehle ver- 
fügt, was folgt: 
I. 
Zeigt sich in einem noch nicht amtlich als von der 
epidemischen Brechruhr befallen erklärten Orte irgend eine
	        
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