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Aerzte (wo diese nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind,
Landärzte, Chirurgen und Bader) nur als Assistenten der
approbirten Doktoren, unter Verantwortlichkeit von diesen zu
verwenden seien.
Darnach ist das Geeignete zu verfügen.
München, den 7. Januar 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 31,978. §. 130.
Ministerial-Entschließung vom 31. Januar 1837, die asiatische
Brechruhr betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Neuerlichen Wahrnehmungen zufolge wird der wohlthätige
und untrügliche Erfolg der Instruktivweisung vom 10. Sept.
v. Is. noch immer theilweise durch den höchst beklagenswerthen
Umstand gehemmt, daß die so dringend angeordnete Belehrung
der Verwalteten über den Charakter der epidemischen Brech-
ruhr, und über die Nothwendigkeit alsbaldiger Hilfe, in der
Regel wohl geschäftsförmlich durch Affigirung geschriebener oder
gedruckter Plakate vollzogen, keineswegs aber der That nach in
die Begriffe und in das Verständniß der minder gebildeten und
minder bemittelten Classen übertragen wird. — Diese Ver-
fahrungsweise erzeugt gerade in dem prädisponirtesten und
hilfsbedürftigsten Theile der Bevölkerung eine verderbliche
Gleichgiltigkeit gegen die ersten Symptome des Uebels, sie be-
gründet die alles gefährdende Vernachläßigung der entschiedensten
Diarrhöen, sie paralysirt die unentgeltlich wirkende Besuchs-
anstalt, und läßt ärztliche Hilfe in der Regel erst möglich wer-
den, wenn mit dem Uebertritte der Krankheit in die spätern
Stadien jede prophylactische Behandlung längst unmöglich ge-
worden ist.
Um der Fortdauer so bedeutender Mißstände vorzubeugen,
wird hiemit nachträglich zu der Eingangs erwähnten Instruktiv-
weisung und im Vollzuge neuerlicher Königlicher Befehle ver-
fügt, was folgt:
I.
Zeigt sich in einem noch nicht amtlich als von der
epidemischen Brechruhr befallen erklärten Orte irgend eine