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an ärztlichem Personal der Anzeige an die Königliche Kreis-
regierung das Ersuchen um Abordnung einer bestimmt anzu-
gebenden Zahl von Aerzten und ärztlichen Gehilfen beizufügen, und
auch von dieser gestellten Bitte dem unterfertigten Staatsministerio
gelegenheitlich der Duplikatsübersendung Kenntniß zu geben.
III.
Die auf öffentliche Kosten Platz greifende Besuchsanstalt
hat in jedem einzelnen Orte bis nach gänzlichem Erlöschen der
Brechruhrkrankheit, oder der verdächtigen Diarrhoe, wirksam
zu bleiben.
IV.
Tritt an einem noch nicht als ergriffen erklärten Orte ein
Todfall, oder treten an einem solchen Orte mehrere Todfälle
unter irgend verdächtigen Symptomen ein, so hat
1) wenn der Verstorbene ein Auswärtiger war, und keine
Verwandte in dem Orte besaß, der Beerdigung die Leichen-
öffnung unfehlbar und ohne alle weitere Anfrage voranzugehen,
und ist
2) wenn derselbe zu einer im Orte ansäßigen Familie
gehörte, oder daselbst Verwandte zählte, allem aufzubieten, um
mit sorgfältiger Vermeidung jenes direkten oder indirekten
Zwanges die Einwilligung der Verwandten zur Leichenöffnung
zu erlangen. — Jedenfalls muß mit der Beerdigung bis
nach Ankunft des alsbald mittelst Expressen zu berufenden Ge-
richtsarztes zurückgehalten, und das Sektionsprotokoll, oder
falls die Zustimmung zur Secirung von den Verwandten be-
harrlich verweigert werden sollte, das Leichenbesichtigungs-
Protokoll sammt der Krankengeschichte auf der Stelle mittelst
gemeinschaftlichen gerichtsärztlichen und distriktspolizeilichen Be-
richtes auf dem, unter Ziffer II. 1. und 2. bezeichneten Wege
in Urschrift an die vorgesetzte Kreisregierung, und im Duplikate
(als ein zu Beurtheilung der örtlichen Gesundheitsprognose
hochwichtiges Produkt) direkt an das unterfertigte Staatsmini-
sterium eingesendet werden.
Sollte wider alles Erwarten der behandelnde Arzt, oder
falls ein solcher nicht rechtzeitig zu erscheinen vermöchte, der
Landarzt oder Chirurg unterlassen, den Aufschub der Beerdi-
gung und das einstweilige Bewahren der Leiche in einem
sanitätspolizeilich wohl bemessenen Lokal bis zur Ankunft des
Gerichtsarztes zu bewirken, so müßte die Suspension und nach