Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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an ärztlichem Personal der Anzeige an die Königliche Kreis- 
regierung das Ersuchen um Abordnung einer bestimmt anzu- 
gebenden Zahl von Aerzten und ärztlichen Gehilfen beizufügen, und 
auch von dieser gestellten Bitte dem unterfertigten Staatsministerio 
gelegenheitlich der Duplikatsübersendung Kenntniß zu geben. 
III. 
Die auf öffentliche Kosten Platz greifende Besuchsanstalt 
hat in jedem einzelnen Orte bis nach gänzlichem Erlöschen der 
Brechruhrkrankheit, oder der verdächtigen Diarrhoe, wirksam 
zu bleiben. 
IV. 
Tritt an einem noch nicht als ergriffen erklärten Orte ein 
Todfall, oder treten an einem solchen Orte mehrere Todfälle 
unter irgend verdächtigen Symptomen ein, so hat 
1) wenn der Verstorbene ein Auswärtiger war, und keine 
Verwandte in dem Orte besaß, der Beerdigung die Leichen- 
öffnung unfehlbar und ohne alle weitere Anfrage voranzugehen, 
und ist 
2) wenn derselbe zu einer im Orte ansäßigen Familie 
gehörte, oder daselbst Verwandte zählte, allem aufzubieten, um 
mit sorgfältiger Vermeidung jenes direkten oder indirekten 
Zwanges die Einwilligung der Verwandten zur Leichenöffnung 
zu erlangen. — Jedenfalls muß mit der Beerdigung bis 
nach Ankunft des alsbald mittelst Expressen zu berufenden Ge- 
richtsarztes zurückgehalten, und das Sektionsprotokoll, oder 
falls die Zustimmung zur Secirung von den Verwandten be- 
harrlich verweigert werden sollte, das Leichenbesichtigungs- 
Protokoll sammt der Krankengeschichte auf der Stelle mittelst 
gemeinschaftlichen gerichtsärztlichen und distriktspolizeilichen Be- 
richtes auf dem, unter Ziffer II. 1. und 2. bezeichneten Wege 
in Urschrift an die vorgesetzte Kreisregierung, und im Duplikate 
(als ein zu Beurtheilung der örtlichen Gesundheitsprognose 
hochwichtiges Produkt) direkt an das unterfertigte Staatsmini- 
sterium eingesendet werden. 
Sollte wider alles Erwarten der behandelnde Arzt, oder 
falls ein solcher nicht rechtzeitig zu erscheinen vermöchte, der 
Landarzt oder Chirurg unterlassen, den Aufschub der Beerdi- 
gung und das einstweilige Bewahren der Leiche in einem 
sanitätspolizeilich wohl bemessenen Lokal bis zur Ankunft des 
Gerichtsarztes zu bewirken, so müßte die Suspension und nach
	        
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