Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Umständen selbst der Einzug der ärztlichen oder chirurgischen 
Wirksamkeit die unerläßliche Folge einer solchen Versäumniß bilden. 
Eben so würde die verweigerte Befolgung des diesfallsigen 
ärztlichen, landärztlichen oder chirurgischen Auftrages den Be- 
theiligten die strengste polizeiliche, und den nöthigenfalls zu 
requirirenden, der Requisition aber nicht genügenden örtlichen 
Behörden, die rücksichtsloseste Disciplinareinschreitung zuziehen. 
V. 
Bei wirklich ausgebrochener Krankheit sind nach dem Bei- 
spiele der Königl. Haupt= und Residenzstadt, sowohl von den 
praktischen Arzten, als von den ärztlichen Behörden 
1) ganz genaue und vollständige Krankenlisten nach 
Formular Anlage A. zu führen; 
2) tägliche Rapporte nach Formular Anlage B. au die 
vorgesetzte Königl. Kreisregierung, und im Duplikate an das 
unterfertigte Staatsministerium zu senden, und 
3) in den ersten Tagen alle nicht von unbesiegbarer 
Weigerung der Verwandten begleiteten, in der Folge aber 
mindest von Zeit zu Zeit einige der wichtigsten Fälle durch 
Sektionen zu constatiren. — Die nach einmal erklärtem Aus- 
bruche der epidemischen Brechruhr erhobenen Sektionsprotokolle 
sind übrigens lediglich einfach zu fertigen, und der Königlichen 
Kreisregierung zu ihrer und ihres Kreismedizinal-Ausschusses 
Kenntnißnahme und zur sofortigen Weiterbeförderung an das 
unterfertigte Staatsministerium zu übermitteln. 
VI. 
In dem Augenblicke, in welchem bezüglich eines Ortes das 
Bestehen der Brechruhr, oder der ihr in der Regel kürzer oder 
länger vorangehenden Diarrhoe erkannt wird, ist nicht nur in 
dem Orte selbst, sondern auch in allen benachbarten Orten 
nicht nur 
1) die unterm 13. September d. J. hinausgegebene Be- 
lehrung „über das diätetische und sonstige Verfahren bei Er- 
scheinung der Brechruhr,“ an jede Familie speciell zu vertheilen, 
sondern auch 
2) die in Zeit der Brechruhrepidemie wesentlich gesteigerte 
Bedeutung der Diarrhoe und ihre häufig vorkommende Natur 
als erstes, wenn schon unscheinbares, oft ganz schmerzloses 
Stadium einer furchtbaren Krankheit, dann die Nothwendigkeit 
augenblicklicher prophylaktischer Behandlung und augenblicklichen
	        
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