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Umständen selbst der Einzug der ärztlichen oder chirurgischen
Wirksamkeit die unerläßliche Folge einer solchen Versäumniß bilden.
Eben so würde die verweigerte Befolgung des diesfallsigen
ärztlichen, landärztlichen oder chirurgischen Auftrages den Be-
theiligten die strengste polizeiliche, und den nöthigenfalls zu
requirirenden, der Requisition aber nicht genügenden örtlichen
Behörden, die rücksichtsloseste Disciplinareinschreitung zuziehen.
V.
Bei wirklich ausgebrochener Krankheit sind nach dem Bei-
spiele der Königl. Haupt= und Residenzstadt, sowohl von den
praktischen Arzten, als von den ärztlichen Behörden
1) ganz genaue und vollständige Krankenlisten nach
Formular Anlage A. zu führen;
2) tägliche Rapporte nach Formular Anlage B. au die
vorgesetzte Königl. Kreisregierung, und im Duplikate an das
unterfertigte Staatsministerium zu senden, und
3) in den ersten Tagen alle nicht von unbesiegbarer
Weigerung der Verwandten begleiteten, in der Folge aber
mindest von Zeit zu Zeit einige der wichtigsten Fälle durch
Sektionen zu constatiren. — Die nach einmal erklärtem Aus-
bruche der epidemischen Brechruhr erhobenen Sektionsprotokolle
sind übrigens lediglich einfach zu fertigen, und der Königlichen
Kreisregierung zu ihrer und ihres Kreismedizinal-Ausschusses
Kenntnißnahme und zur sofortigen Weiterbeförderung an das
unterfertigte Staatsministerium zu übermitteln.
VI.
In dem Augenblicke, in welchem bezüglich eines Ortes das
Bestehen der Brechruhr, oder der ihr in der Regel kürzer oder
länger vorangehenden Diarrhoe erkannt wird, ist nicht nur in
dem Orte selbst, sondern auch in allen benachbarten Orten
nicht nur
1) die unterm 13. September d. J. hinausgegebene Be-
lehrung „über das diätetische und sonstige Verfahren bei Er-
scheinung der Brechruhr,“ an jede Familie speciell zu vertheilen,
sondern auch
2) die in Zeit der Brechruhrepidemie wesentlich gesteigerte
Bedeutung der Diarrhoe und ihre häufig vorkommende Natur
als erstes, wenn schon unscheinbares, oft ganz schmerzloses
Stadium einer furchtbaren Krankheit, dann die Nothwendigkeit
augenblicklicher prophylaktischer Behandlung und augenblicklichen