Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Anrufens ärztlicher Hilfe bei der leisesten Spur von Diarrhoe, 
sowohl von der Kanzel durch die entsprechend zu gesinnenden 
Seelsorger, als mittelst obrigkeitlicher, nach dem Sonn= und 
Feiertags-Pfarrgottesdienste an einem angemessenen Orte öffentlich 
zu verlesender Bekanntmachung recht deutlich zu erklären, und 
3) den Seelsorgern, den Ortspolizeibeamten (Patrimonial- 
richtern, Gemeindevorstehern), dann dem ärztlichen Hilfs- 
personale (Landärzten, Chirurgen) die absolute Nothwendigkeit 
stets wiederholter Belehrung auf das dringendste darzulegen. 
VII. 
Die Besuchsärzte sind in jedem einzelnen Orte bei ihrer 
Ankunft durch den Vorstand, oder durch einen Abgeordneten 
der Distrikts-Polizeibehörde, und zwar, falls der Gerichts- 
physikus nicht mittelst ärztlicher Geschäfte verhindert sein sollte, 
in Gemeinschaft mit Letzterem förmlich zu installiren. 
Ihnen ist sowohl vor ihrem Abgehen von dem Distrikts- 
sitze, als wiederholt bei ihrer Installation die Nothwendigkeit 
zweckmäßigen Aufgreifens ihrer Aufgabe, freundlichen Verhält- 
nisses zu den Bewohnern, innigen Zusammenwirkens mit den 
Ortsbehörden und Ortsgeistlichen, steten Harmonirens mit den 
praktischen Aerzten, und insbesondere der Umstand eindringlich 
zu Gemüthe zu führen, daß der Arzt nur durch Vertrauen 
Segen zu spenden vermag, daß die Besuche nicht nur auf die 
Häuser der Kranken, sondern auch auf die Wohnungen der 
Gesunden oder Gesund-Geglaubten sich zu erstrecken haben, daß 
die Aufgabe der Besuchsanstalt ist, den Keim der Krankheit 
ärztlich erkannt zu wissen, ehe er noch dem Auge des Nichtarztes 
wahrnehmbar wird, daß diese Maßregel im Interesse der Ge- 
sammtheit nicht minder, als in jenem der Individuen Platz 
greift, daß demnach auch das unfreundliche Benehmen Einzelner 
den ärztlichen Eifer nicht schwächen, und die Freundlichkeit und 
Zuvorkommenheit des Arztes nicht erschüttern darf, daß übrigens 
diese Besuche nicht den Charakter einer allgemeinen Zwangs- 
anstalt annehmen dürfen, und daher dieselben wohl jedem Orts- 
bewohner persönlich darzubieten und jeder Familie dringend zu 
empfehlen, wider den Willen der Einzelnen aber nur in den 
Wohnungen der durch das Gesetz vom 17. November 1816 der 
sittlichen und polizeilichen Vormundschaft des Armenpflegschafts- 
rathes untergebenen Personen, dann in andern Wohnungen in 
so weit Platz zu greifen haben, als nach gemeinsamer Ueber-
	        
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