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Reife des Blickes aufgreifen und vollziehen werde, welche die
unerläßliche Vorbedingung des Gedeihens bilden.
München, den 25. Juli 1848.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche k. Regierungen, K. d. J., also ergangen.
Nr. 16,674. §. 133.
Ministerial-Entschließung vom 11. September 1849, die Cholera betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung erhält anliegend die vom Obermedizinal=
Ausschusse entworfenen Verhaltungsregeln vor und während
des Ausbruchs der asiatischen Brechruhr mit dem Auftrage
zugeschlossen, dieselbe in einer Extrabeilage des Kreis-Intelligenz-
blattes öffentlich bekannt zu machen und überhaupt für deren
möglichste Verbreitung Sorge zu tragen.
Zur Ausführung der unter Ziff. III. 7 und 8 gemachten
Vorschläge sind alle Badanstalten-Besitzer aufzufordern, sich
mit trag= oder fahrbaren Badegeräthschaften, und die Apotheker
(vielleicht auch Metzger) sich nächsten Winter mit hinreichenden
Eisvorräthen zu versehen.
München, den 11. September 1849.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche königl. Regierungen, K. d. IJ., also ergangen.
Abruck.
Verhaltungsregeln vor und während des Ausbruches der asiatischen
Brechruhr betr.
I. Zeichen der asiatischen Brechruhr.
Gefühl von Mattigkeit in allen Gliedern mit Kälte und
Ziehen in denselben und in dem Rücken; zugleich aber bald
darauf Kollern im Bauch mit Durchfall und Drücken in der
Herzgrube; Uebelkeit, Erbrechen und Schwindel. Das durch den
Stuhl Entleerte anfangs dunkelfarbig und stinkend, später,
wie das Erbrechen, molken= oder reiswasserähnlich,
farb= und geruchlos; und die Entleerung plötzlich
und heftig ohne alle Anstrengung des Leibes.
Hierauf Krampf in den Beinen, besonders den Waden;
Verminderung und gänzliche Unterdrückung der Urinabsonderung,
allgemeine Beängstigung und Unruhe. In höherem Grade zu
den erwähnten Erscheinungen: Kälte und Blauwerden des
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