Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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unangenehme Lage versetzt zu werden, von Oberaufsichtswegen 
gegen Pflichtsverletzungen einschreiten zu müssen. 
München, den 27. August 1854. 
Kgl. Regie rung von Oberbayern, K. d. J. 
II. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Es sind Fälle vorgekommen, daß Soldaten, welche aus 
ihren Garnisonsorten, in welchen die Cholera — epidemische 
Brechruhr — herrschte, sich in ihre Heimat begaben, alsbald 
nach ihrer Ankunft an der Brechruhr erkrankten, dadurch sich 
selbst Schaden und ihren Angehörigen und den Landbewohnern 
große Furcht und Beängstigung verursachten. Deßhalb wird 
angeordnet, daß jeder Soldat, welcher aus Garnisonsorten, 
wo die epidemische Brechruhr herrscht, sich in seine Heimat in 
Urlaub begibt, von dem Gerichtsarzte bei der sofort nach seiner 
Heimkehr zu erfolgenden Anzeige bei der Distriktspolizei-Behörde 
untersucht, und ihm nach Befund schleunigste ärztliche Hilfe 
verschafft werde. Hienach haben die sämmtlichen Distrikts- 
Polizeibehörden und Physikate sich zu achten. 
München, den 27. August 1854. 
Kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
K. 141. 
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 19. August 1854, den 
Präsenz-Stand der Infanterie während der heurigen Herbst-Waffen- 
übungen betr. 
Staatsministerium des Krieges. 
Das I. Armee-Corps-Commando erhält hiemit den Auf- 
trag, zu den heurigen Herbst-Waffenübungen bei den dem 
I. Armee-Corps-Commando unterstellten Infanterie-Abtheil- 
ungen nur so viele Beurlaubte einzuberufen, als in den vor- 
handenen Kasern-Räumlichkeiten gut untergebracht werden 
können. 
Dem I. Armee-Corps-Commando bleibt es überlassen, 
hiernach bei den ihm unterstellten Infanterie-Abtheilungen 
den Präsenz-Stand für die Herbst-Waffenübungen zu bestim- 
men u. s. f. 
München, 19. August 1854. 
Auf Seiner Königl. Majestät allerhöchsten Befehl.
	        
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