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Die Handapotheken der Thierärzte unterliegen der Controle
durch die Gerichtsärzte.
Bei der Verpflichtung und Einweisung der Thierärzte durch
die Distriktspolizeibehörde ist der Gerichtsarzt zuzuziehen.
Jeder Thierarzt ist verpflichtet über vorkommende Seuchen
und seuchenartige Krankheiten sofort wie der Distriktspolizei-
behörde, so auch dem Gerichtsarzte Anzeige, dann Fortgangs-
und Schluß-Rapporte zu erstatten.
Desgleichen haben die Thierärzte alljährlich über den
Stand des Veterinärwesens und die wichtigeren veterinärärzt-
lichen und veterinärpolizeilichen Vorkommnisse ihres Bezirks
an die Gerichtsärzte einen Jahresbericht so rechtzeitig einzusenden,
daß solcher für den gerichtsärztlichen Jahresbericht nach Vor-
schrift benutzt werden kann. Diese thierärztlichen Jahresberichte
sind sodann von den Gerichtsärzten im Original an die be-
treffende Kreisregierung einzusenden.
Die Prüfung der Wasenmeister hat von dem Gerichts-
arzte und einem Thierarzte zu geschehen.
Die Distriktspolizeibehörde hat die Bewilligung zur Auf-
nahme der Apothekerlehrlinge nur nach vorgängiger gut-
achtlicher Einvernahme des Gerichtsarztes zu ertheilen, welcher
bei Abgabe seines Gutachtens nicht blos auf die Einsicht der
Zeugnisse sich zu beschränken, sondern auch den Zögling selbst
bezüglich seiner Kenntnisse und seiner physischen und geistigen
Anlagen vorher kurz zu prüfen hat.
Apothekern, welche ihr Geschäft ganz ohne Gehilfen betreiben,
ist ausnahmsweise die Unterrichtung von je einem Lehrlinge,
jedoch nur unter der Voraussetzung gestattet, wenn für einen
solchen nach dem gerichtsärztlichen Gutachten gleichwohl genügende
Gelegenheit zur Beschäftigung und Ausbildung in der betreffen-
den Offizin gegeben erscheint.
In den größeren Städten eines jeden Regierungsbezirks
bestehen Commissionen für die Prüfung der Apothekerlehrlinge.
Vorstand einer solchen Prüfungskommission, welcher ein be-
stimmter Distrikt mit der Competenz zur Prüfung der in
demselben unterrichteten Lehrlinge zugewiesen ist, ist der be-
treffende Gerichtsarzt.
Der Austritt jedes Lehrlings, er mag während der Lehr-
zeit oder nach Beendigung derselben erfolgen, desgleichen die