Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Die Handapotheken der Thierärzte unterliegen der Controle 
durch die Gerichtsärzte. 
Bei der Verpflichtung und Einweisung der Thierärzte durch 
die Distriktspolizeibehörde ist der Gerichtsarzt zuzuziehen. 
Jeder Thierarzt ist verpflichtet über vorkommende Seuchen 
und seuchenartige Krankheiten sofort wie der Distriktspolizei- 
behörde, so auch dem Gerichtsarzte Anzeige, dann Fortgangs- 
und Schluß-Rapporte zu erstatten. 
Desgleichen haben die Thierärzte alljährlich über den 
Stand des Veterinärwesens und die wichtigeren veterinärärzt- 
lichen und veterinärpolizeilichen Vorkommnisse ihres Bezirks 
an die Gerichtsärzte einen Jahresbericht so rechtzeitig einzusenden, 
daß solcher für den gerichtsärztlichen Jahresbericht nach Vor- 
schrift benutzt werden kann. Diese thierärztlichen Jahresberichte 
sind sodann von den Gerichtsärzten im Original an die be- 
treffende Kreisregierung einzusenden. 
Die Prüfung der Wasenmeister hat von dem Gerichts- 
arzte und einem Thierarzte zu geschehen. 
Die Distriktspolizeibehörde hat die Bewilligung zur Auf- 
nahme der Apothekerlehrlinge nur nach vorgängiger gut- 
achtlicher Einvernahme des Gerichtsarztes zu ertheilen, welcher 
bei Abgabe seines Gutachtens nicht blos auf die Einsicht der 
Zeugnisse sich zu beschränken, sondern auch den Zögling selbst 
bezüglich seiner Kenntnisse und seiner physischen und geistigen 
Anlagen vorher kurz zu prüfen hat. 
Apothekern, welche ihr Geschäft ganz ohne Gehilfen betreiben, 
ist ausnahmsweise die Unterrichtung von je einem Lehrlinge, 
jedoch nur unter der Voraussetzung gestattet, wenn für einen 
solchen nach dem gerichtsärztlichen Gutachten gleichwohl genügende 
Gelegenheit zur Beschäftigung und Ausbildung in der betreffen- 
den Offizin gegeben erscheint. 
In den größeren Städten eines jeden Regierungsbezirks 
bestehen Commissionen für die Prüfung der Apothekerlehrlinge. 
Vorstand einer solchen Prüfungskommission, welcher ein be- 
stimmter Distrikt mit der Competenz zur Prüfung der in 
demselben unterrichteten Lehrlinge zugewiesen ist, ist der be- 
treffende Gerichtsarzt. 
Der Austritt jedes Lehrlings, er mag während der Lehr- 
zeit oder nach Beendigung derselben erfolgen, desgleichen die
	        
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