Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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6) Dauern die Erkrankungen weiter fort, so sind sodann 
tägliche Rapporte nach dem angeführten Formulare Lit. A. 
einzufordern. 
7) Die Kreisregierungen stellen unter Erweiterung dieses 
Formulares für den ganzen Kreis von 8 zu 8 Tagen die Tages- 
Rapporte der sämmtlichen Physikate zusammen und befördern 
ungesäumt diese Zusammenstellung unter Couvert, wenn nicht 
besondere Berichterstattung als veranlaßt erscheint, an den unter- 
zeichneten Staatsminister. 
8) In dieser Zusammenstellung sind die Orte, in denen 
die Krankheit bereits epidemisch geworden ist, vorauszusetzen 
und sodann jene Fälle anzureihen, welche vereinzelt vorgekom- 
men sind. 
9) Die Rubrik „Bemerkungen“ bietet Gelegenheit, beson- 
dere Wahrnehmungen einzutragen und insbesondere auch dar- 
über sich zu äußern, ob die dem unterzeichneten kgl. Staats- 
ministerium vorbehaltene Erklärung, daß die Krankheit in einem 
Orte epidemisch sei, für begründet erachtet werde. 
10) Lediglich über die in größeren Städten, dann in 
Zwangs= und Straf-Häusern vorkommenden Brechruhrfälle 
sind dem unterzeichneten Staatsministerium tägliche Rapporte 
und zwar nach dem Formulare Lit. B. vorzulegen, gleichwohl 
aber die Zahlen dieser Tages-Rapporte auch in die Wochen- 
Uebersicht (Ziff. 7.) aufzunehmen. 
11) Besuchs-Anstalten mit Bewilligung von Taggeldern 
zu 3 fl., dann Abordnungen von Aerzten und Assistenten mit 
Taggeld dürfen nur in dringenden Fällen sofort verfügt und 
zur nachträglichen Gutheißung angezeigt werden; außerdem 
können sie erst dann ins Leben treten, wenn das unterzeichnete 
Staatsministerium den Ausbruch der Krankheit als Epidemie 
erklärt hat, und auch in diesem Falle muß sorgfältig auf Fern- 
haltung von Ausgaben für Taggelder Bedacht genommen wer- 
den, zumal die allenthalben im Lande vertheilten Aerzte bei 
eifrigem Zusammenwirken in den meisten Fällen die gestellte 
Aufgabe wohl zu lösen vermögen werden. 
Indem das unterzeichnete Staatsministerium den Regie- 
rungspräsidien diese Direktiven an die Hand gibt, überläßt sich 
dasselbe dem Vertrauen, daß die hierin getroffenen Anordnungen 
um so pünktlicher werden in Vollzug gesetzt werden, als die- 
selben unverkennbar darauf abzielen, den königl. Regierungs-
	        
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