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einigen anderen Orten, namentlich, wo sich ö ffentliche Erziehungs-
Anstalten befinden, epidemisch auftreten, so wird eine gleiche
vorsorgliche Maßregel für dieselben getroffen werden. — Die
sämmtlichen Distrikts-Polizeibehörden sowie alle Vorstände
öffentlicher Erziehungs= und Unterrichtsanstalten werden dem-
nach beauftragt, gegebenen Falles unverweilt Anzeige an die
unterfertigte Stelle zu erstatten und gegenwärtige Bekannt-
machung in geeigneter Weise weiter zu veröffentlichen.
München, den 8. September 1854.
Kgl. Regierung von Oberbayern, K, d. J.
S. 151.
Ministerial-Entschließung vom 3. Oktober 1854, die epidemische
Brechruhr, hier die Eröffnung des Schuljahres pro 1854/55 betr.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schul-Angelegenheiten.
Da nach einer Mittheilung des Staatsministerium des
Innern in der Versammlung der sämmtlichen Aerzte der Stadt
München vom 29. September und mit Rücksicht auf diese in
der Sitzung der Allerhöchst angeordneten Ministerial-Com-
mission für die Maßregeln gegen die Cholera am 30. September
die Cholera in München als Epidemie für erloschen erklärt
worden ist, steht der Eröffnung der Schulen in München in
sanitätlicher Hinsicht kein Oinderniß im Wege und wird daher die
k. Regierung K. d. J. unter Bezugnahme auf die Ministerial-
Entschließung vom 7. September l. J. beauftragt, die geeigneten
Anordnungen zu treffen, damit die Eröffnung der Volks-Schulen,
lateinischen Schulen und Gymnasien, sodann die Abhaltung der
Prüfungen behufs der Aufnahme in die öffentlichen Lehr-An-
stalten pro 1854/005 mit dem 18. Oktober l. Is. beginnen
könne.
Da nach Mittheilung des Staatsministerium des Innern
in den Vorstädten Au und Haidhausen die Zahl der Erkrank-
ungen und Todesfälle zwar auch sehr wesentlich vermindert,
jedoch verhältnißmäßig nicht ganz unbedeutend ist und der
Ausspruch, ob die Cholera als Epidemie beendigt sei, für diese
Vorstädte auf 8 Tage vertagt wurde, so wird die Bestimmung