Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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An die Direktion des allgemeinen Krankenhauses ist in 
dieser Beziehung das Geeignete zu erlassen. 
München, den 23. Februar 1830. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 13,146. K. 178. 
Ministerial-Entschließung vom 16. November 1830, die Beschwerde 
des Magistrats zu Bamberg, über die Aufnahme von Krätzigen in 
die Anstalt, und sonstige Anordnungen bei dieser Anstalt betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die Beschwerdevorstellungen des Magistrats der Stadt 
Bamberg vom 20. Januar, 26. Februar und 26. März, die 
Krankenanstalt daselbst und die Aufnahme mit der Krätze be- 
hafteter Handwerksgesellen in solcher betr., wird der Königl. 
Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern, Folgen- 
des zur Entschließung eröffnet: 
1 
Die Aufnahme der mit der Krätze behafteten Handwerks- 
gesellen in die öffentlichen Krankenanstalten kann nach Ansicht 
der Verordnung vom 27. November 1816. Art. 8. und 34., 
und des Gesetzes über die Heimat vom 11. September 1825. 
Art. 5. und des hierin unter Ziff. 2. ausgesprochenen aus- 
drücklichen Vorbehaltes von den Gemeinden nicht versagt werden. 
Der Magistrat der Stadt Bamberg wird sich demnach 
selbst bescheiden, daß so wenig im Allgemeinen die Ge- 
meinde der Aufnahme ihr angehöriger oder dortselbst in Arbeit 
stehender Handwerksgesellen, wenn sie mit der Krätze behaftet 
sind, in die öffentliche Krankenanstalt sich entschlagen kann, eben 
so wenig eine solche Verweigerung in Ansehung wandernder 
Handwerker, die mit der Krätze behaftet ankommen und zu 
Vermeidung weiterer Ansteckung der Heilung unterworfen wer- 
den müssen, stattfinden könne. 
Die Behauptung, daß die Aufnahme solcher Kranken in 
das dortige Krankenhaus der ausdrücklichen Bestimmung der 
Stiftungsurkunde widerspreche, ist nicht nachgewiesen, und in 
so ferne unerheblich, als, wenn jene Behauptung gegründet 
wäre, daraus nur die Nothwendigkeit sich ergeben würde, für 
solche Kranke ein anderes geeignetes Lokal zu bestimmen, worin 
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