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An die Direktion des allgemeinen Krankenhauses ist in
dieser Beziehung das Geeignete zu erlassen.
München, den 23. Februar 1830.
Staatsministerium des Innern.
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 13,146. K. 178.
Ministerial-Entschließung vom 16. November 1830, die Beschwerde
des Magistrats zu Bamberg, über die Aufnahme von Krätzigen in
die Anstalt, und sonstige Anordnungen bei dieser Anstalt betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die Beschwerdevorstellungen des Magistrats der Stadt
Bamberg vom 20. Januar, 26. Februar und 26. März, die
Krankenanstalt daselbst und die Aufnahme mit der Krätze be-
hafteter Handwerksgesellen in solcher betr., wird der Königl.
Regierung des Obermainkreises, Kammer des Innern, Folgen-
des zur Entschließung eröffnet:
1
Die Aufnahme der mit der Krätze behafteten Handwerks-
gesellen in die öffentlichen Krankenanstalten kann nach Ansicht
der Verordnung vom 27. November 1816. Art. 8. und 34.,
und des Gesetzes über die Heimat vom 11. September 1825.
Art. 5. und des hierin unter Ziff. 2. ausgesprochenen aus-
drücklichen Vorbehaltes von den Gemeinden nicht versagt werden.
Der Magistrat der Stadt Bamberg wird sich demnach
selbst bescheiden, daß so wenig im Allgemeinen die Ge-
meinde der Aufnahme ihr angehöriger oder dortselbst in Arbeit
stehender Handwerksgesellen, wenn sie mit der Krätze behaftet
sind, in die öffentliche Krankenanstalt sich entschlagen kann, eben
so wenig eine solche Verweigerung in Ansehung wandernder
Handwerker, die mit der Krätze behaftet ankommen und zu
Vermeidung weiterer Ansteckung der Heilung unterworfen wer-
den müssen, stattfinden könne.
Die Behauptung, daß die Aufnahme solcher Kranken in
das dortige Krankenhaus der ausdrücklichen Bestimmung der
Stiftungsurkunde widerspreche, ist nicht nachgewiesen, und in
so ferne unerheblich, als, wenn jene Behauptung gegründet
wäre, daraus nur die Nothwendigkeit sich ergeben würde, für
solche Kranke ein anderes geeignetes Lokal zu bestimmen, worin
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