Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Ausländischen Israeliten und überhaupt solchen Beschnei- 
dern, welche ihre Befähigung in legaler Weise bisher nicht be- 
kundet haben, darf die Operation des Beschneidens nur dann 
gestattet werden, wenn sie ihre Befähigung durch ein Zeugniß 
des Gerichtsarztes ihres Wohnortes zweifelsfrei nachgewiesen 
haben. 
In allen Fällen, in welchen die Polizeibehörden das Gut- 
achten, die Entscheidung und die Beihilfe eines Arztes nöthig 
haden, namentlich bei der Untersuchung der käuflichen Nahrungs- 
mittkl der Getränke und anderer Genußmittel, z. B. 
des Tabakes u. s. w. ist der Gerichtsarzt des Bezirkes beizu- 
ziehen, und das Geeignete schriftlich von ihm abzugeben. 
In Folge Ministerialentschließung vom 6. August 1846 die 
Benützung neuer öffentlicher Gebäude betr. ist jedes 
neue ärarialische, so wie jedes neu aufgeführte Gebäude einer 
Gemeinde, Stiftung oder dieser gleich geachteten Körperschaft rc., 
wo es eben für die Bauführung nach bestehender Norm der 
curatel'schen, resp. allerhöchsten Genehmigung bedarf, jedesmal, 
bevor es dem Wohngebrauche übergeben wird, auch einer von 
dem einschlägigen Gerichtsarzte vorzunehmenden sorgfältigen Un- 
tersuchung zu unterstellen, um dadurch Gewißheit zu erhalten, 
daß ein solch' fragliches neues Gebäude ohne Nachtheil für die 
Gesundheit der es zu bewohnen Habenden bezogen und bewohnt 
werden könne. 
Nach der Entschließung der kgl. Polizeidirektion und der 
Baukommission der k. Haupt= und Residenzstadt München vom 
24. Juli 1855 wird die k. Polizeidirektion jeden Neubau durch 
den betreffenden Polizeiarzt dahin untersuchen lassen, ob das 
Mauerwerk, insbesondere die zum Aufenthalte von Menschen 
bestimmten Wohnungsräume, Zimmer, Kammern 2c. gehörig 
ausgetrocknet sind, und diese sonst in einem der Gesundheit un- 
schädlichen Zustande sich befinden. 
Der Gerichtsarzt hat die topographischen Verhältnisse 
seines Physikats genau zu erforschen; Bodenbeschaffenheit, Berge, 
Hügel, Thäler und Ebenen, Waldungen, Weiden, Wiesen und 
Ackerland, Seen, Flüsse und Bäche, Ueberschwemmungen, Alt- 
wasser, Teiche, Gräben, Sümpfe und Moose, Winde, Nebel, Ge- 
witter, Hagel und Temperaturverhältnisse, Wohnung, Kleidung, 
Nahrung, Culturstufe, Beschäftigung, Sitten und Gebräuche der 
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