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Ausländischen Israeliten und überhaupt solchen Beschnei-
dern, welche ihre Befähigung in legaler Weise bisher nicht be-
kundet haben, darf die Operation des Beschneidens nur dann
gestattet werden, wenn sie ihre Befähigung durch ein Zeugniß
des Gerichtsarztes ihres Wohnortes zweifelsfrei nachgewiesen
haben.
In allen Fällen, in welchen die Polizeibehörden das Gut-
achten, die Entscheidung und die Beihilfe eines Arztes nöthig
haden, namentlich bei der Untersuchung der käuflichen Nahrungs-
mittkl der Getränke und anderer Genußmittel, z. B.
des Tabakes u. s. w. ist der Gerichtsarzt des Bezirkes beizu-
ziehen, und das Geeignete schriftlich von ihm abzugeben.
In Folge Ministerialentschließung vom 6. August 1846 die
Benützung neuer öffentlicher Gebäude betr. ist jedes
neue ärarialische, so wie jedes neu aufgeführte Gebäude einer
Gemeinde, Stiftung oder dieser gleich geachteten Körperschaft rc.,
wo es eben für die Bauführung nach bestehender Norm der
curatel'schen, resp. allerhöchsten Genehmigung bedarf, jedesmal,
bevor es dem Wohngebrauche übergeben wird, auch einer von
dem einschlägigen Gerichtsarzte vorzunehmenden sorgfältigen Un-
tersuchung zu unterstellen, um dadurch Gewißheit zu erhalten,
daß ein solch' fragliches neues Gebäude ohne Nachtheil für die
Gesundheit der es zu bewohnen Habenden bezogen und bewohnt
werden könne.
Nach der Entschließung der kgl. Polizeidirektion und der
Baukommission der k. Haupt= und Residenzstadt München vom
24. Juli 1855 wird die k. Polizeidirektion jeden Neubau durch
den betreffenden Polizeiarzt dahin untersuchen lassen, ob das
Mauerwerk, insbesondere die zum Aufenthalte von Menschen
bestimmten Wohnungsräume, Zimmer, Kammern 2c. gehörig
ausgetrocknet sind, und diese sonst in einem der Gesundheit un-
schädlichen Zustande sich befinden.
Der Gerichtsarzt hat die topographischen Verhältnisse
seines Physikats genau zu erforschen; Bodenbeschaffenheit, Berge,
Hügel, Thäler und Ebenen, Waldungen, Weiden, Wiesen und
Ackerland, Seen, Flüsse und Bäche, Ueberschwemmungen, Alt-
wasser, Teiche, Gräben, Sümpfe und Moose, Winde, Nebel, Ge-
witter, Hagel und Temperaturverhältnisse, Wohnung, Kleidung,
Nahrung, Culturstufe, Beschäftigung, Sitten und Gebräuche der
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