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nicht die Art. 4 und 7 der Verordnung vom 28. Novbr. 1816
Maaß geben, welche, weil bei Einlieferung sicherheitsgefährlicher
Personen in polizeiliche Detentionsanstalten andere Rücksichten
als die den Vollzug einer criminellen Strafe bestimmenden
obwalten, hier nicht einmal zu einer analogen Anwendung ge-
eignet sind.
Aus dem Inhalte des Gesetzes aber ergibt sich,
1) daß die Frage, in welchen Fällen der Strafvollzug
wegen Krankheit des Verurtheilten zu verschieben sei, eine
Auaestio kacti bildet, welche der Richter nach den Um-
ständen des gerade vorliegenden Falles zu beantworten hat; —
2) daß das Gesetz einen Strafaufschub wegen Krankheit
des Verurtheilten nur aus Rücksicht auf diesen zuläßt und
hierin keine Rücksicht auf die Strafanstalt kennt, welcher die
Verwahrung eines kranken Sträflings etwa lästig sein mag;
daß folglich
3) eine allgemeine Ausschreibung wie die der k. Regierung
von N. N. vom 15. Januar d. Is., nach welcher im Interesse
der Strafanstalt mit gewissen Krankheiten wie Scorbut,
Krätze 2rc. behaftete Sträflinge ohne Rücksicht darauf, ob die
Voraussetzungen des Art. 379 a. a. O. gegeben sind oder nicht,
vor ihrer Heilung in die Strafanstalt nicht abgeliefert werden
sollen, eine unzulässige Aenderung des Gesetzes enthält.
Dem Allen zufolge war:
1) die kgl. Regierung von N. N. zur Erlassung jener
Ausschreibung eben so wenig befugt als das k. Appellations-
gericht zur Einwilligung in dieselbe, und ist
2) die Frage, welche kranke Sträflinge nicht in die Straf-
anstalt abgeliefert werden sollen, gar nicht geeignet, durch eine
allgemeine die nicht abzuliefernden Sträflinge nach Krankheits-
formen zusammenfassende Ausschreibung entschieden zu werden.
Das k. Ministerium des Innern hat deßhalb auch unterm
20. d. Mts. jene Regierungs-Ausschreibung vom 15. Jan. d. J.
außer Wirksamkeit gesetzt. — Da indeß nicht zu verkennen, daß
es viele Fälle gibt, in welchen die Voraussetzungen des Art. 379
Ziff. 1 und 2 a. a. O. nicht zutreffen, in welchen es aber den-
noch wünschenswerth ist, daß die Strafe aufgeschoben werde,
weil sie wegen Krankheit des Verurtheilten nicht so vollzogen
werden könnte, wie es deren Zweck erheischt, oder weil der
Vollzug der Strafe an einem Kranken der Strafanstalt