Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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besondere Unbequemlichkeiten und dem Staate besondere Kosten 
verursacht und dergleichen, so wird das k. Appellationsgericht 
die ihm untergebenen Gerichte beauftragen, daß sie in solchen 
Fällen und wenn sie den Vollzug der Strafe an kranken Ver- 
urtheilten nicht schon vermöge eigener Befugniß nach Art. 379 
a. a. O. verschieben können, jedesmal motivirten Antrag auf 
Suspension des Strafvollzuges durch allerhöchste Gnade stellen. 
München, den 25. August 1847. 
Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl. 
II. Staatsministerium der Instiz und des Innern. 
Es ist in neuerer Zeit wieder der Fall vorgekommen, daß 
ein Individuum, welches wegen eines Verbrechens zu einer 
Arbeitshausstrafe verurtheilt worden, krank und zwar mit der 
Krätze behaftet in der betreffenden Anstalt ankam. Die unter- 
fertigten k. Staatsministerien sehen sich auf deßfallsige Anzeige 
veranlaßt, nachstehende Entschließung zu erlassen. Bei Er- 
krankungen von Sträflingen, welche in eine Strafanstalt abge- 
liefert werden sollen, sind die Fälle zu unterscheiden, wenn 
1) die Erkrankung vor der Ablieferung von dem Sitze 
des Gerichtes, welches diese anordnet, oder wenn 
2) dieselbe während des Transportes eintritt. 
Im ersten Falle erscheinen lediglich die Entschließungen des 
kgl. Staatsministeriums der Justiz vom 25. August 1847 und 
vom 10. Oktober 1850 Nr. 8241 und 91 maaßgebend und hat 
sich hiernach das desfallsige Verfahren zu bemessen. — Im 
zweiten Falle, wenn nämlich Sträflinge erst während des 
Transportes erkranken, erscheint es nicht nur aus Rücksichten 
der Menschlichkeit, sondern auch — namentlich bei ansteckenden 
Krankheiten — durch die Gefahr der Weiterverbreitung geboten, 
daß von derjenigen Polizeibehörde, bei welcher die Erkrankung 
erkannt wird, die erforderlichen provisorischen Verfügungen ge- 
troffen werden. Diese haben darin zu bestehen, daß die Weiter- 
lieferung des betreffenden Sträflings sistirt, Anordnung hin- 
sichtlich der ärztlichen Behandlung und Verpflegung desselben 
unter Rücksichtnahme auf die erforderlchen Sicherheitsmaaß- 
regeln getroffen, hievon aber dem Gerichte, von welchem die 
Ablieferung ausging, zur weiter geeigneten Verfügung unver- 
züglich Nachricht gegeben werde. Was insbesondere die Krätz- 
krankheit betrifft, so erscheint es nothwendig, daß vor der 
Med.-Verordn. 2. B). 27
	        
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