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VIII.
Vorkehrungen gegen die Menschenpocken.
Nr. 4874. 6. 185.
Ministerial-Entschließung vom 8. April 1828, Varioloiden betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der Königl. Regierung des Obermainkreises wird unter
Zurücksendung des eingeschickten Aktenstücke auf ihren Bericht
vom 26. März l. Js. erwiedert:
Das Impfen mit Varioloiden ist strenge zu untersagen,
da nach der fast allgemeinen Annahme die Varioloiden bei Nicht-
geimpften als ächte Pocken verlaufen und das Impfen mit
Pocken nach dem Inhalte der Allerhöchsten Verordnung vom
26. August 1807 (Reg. Bl. v. J. 1807 S. 1436) verboten ist.
München, den 8. April 1828.
Staatsministerium des Innern.
An die Kgl. Regierung des Obermainkreises, K. d. J., also ergangen.
In Abschrift der übrigen Kreisregierungen zur gleichmäßigen Dar-
nachachtung.
Nr. 28, 750. . 186.
Ministerial-Entschließung vom 8. Januar 1833, den Ausbruch der
Blatternkrankheit in verschiedenen Bezirken des Königreichs betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem sich seit einiger Zeit die Anzeige über ausge-
brochene Blatternkrankheit in verschiedenen Bezirken des König-
reichs sehr häufen, so wird die Königl. Regierung den N.
Kreises, Kammer des Innern, aufgefordert, diesem Gegenstande
ihre besondere Aufmerksamkeit zu schenken, und für die strengste
Handhabung der diesfalls bestehenden Verordnungen zu sorgen.
Hienach ist an die Sanitäts= und Polizeibehörden die ge-
geeignete Instruktion zu erlassen, denselben insbesondere eine
genaue specielle Aufsicht auf die aus den Militärspitälern ent-
lassenen Soldaten, welche zur Verbreitung dieser Krankheit viel
beitragen sollen, zu empfehlen.
Nach Verlauf von 14 Tagen ist über den Stand der
Blatternkranken im Kreise Anzeige zu erstatten und damit zu-
gleich das anzufertigende Verzeichniß vorzulegen.
München, den 8. Januar 1833.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, K. d. IJ., also ergangen.