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Wir haben auf den gutachtlichen Antrag des Ober-
Medizinalausschusses zu beschließen geruht, den §. 19. der
Allerhöchsten Impfordnung vom 22. Dezember 1830, die Ab-
sperrung der Wohnungen der Blatternkranken betreffend, dahin
abzuändern, daß für jene Zeiten und Gegenden, in welchen die
Pocken und Varioloiden sehr gutartig verlaufen, von der vor-
geschriebenen Maßregel der Absperrung der Wohnungen solcher
Kranken, jedoch nur nach erfolgter Erlaubniß der Kreisregierung,
Umgang genommen werden dürfe.
Sämmtliche Polizeibehörden erhalten den Auftrag, sich bei
eintretenden Fällen genau darnach zu achten und bei vor-
kommenden Blatternepidemien überall, wo der Gerichtsphysikus
sich für die Gutartigkeit der Krankheit ausspricht, die gesetzliche
Sperre nicht eintreten zu lassen, jedoch sogleich unter Auf-
führung des gefaßten Beschlußes derselben der Kgl. Regierung
zur Genehmigung vorzulegen. Uebrigens versteht es sich von
selbst, daß bei jenen Blatternkranken, wo nach den gerichts-
ärztlichen Gutachten die Bösartigkeit der Krankheit nachge-
wiesen und die Sperre beantragt wird, auch solche, wie bisher,
strenge zu handhaben ist.
Die sämmtlichen Polizeibehörden und Physikate werden für
den genauesten Vollzug gegenwärtiger Anordnung verantwort-
lich gemacht.
Bayreuth, den 20. August 1833.
Kgl. Regierung des Obermainkreises, K. bv. J.
An sämmtliche Distrikts-Polizeibehörden, Stadt-, Land= und Herrschafts-
gerichts-Physikate des Obermainkreises, also ergangen.
Nr. 595. KF. 190#.
Ministerial-Entschließung vom 13. Januar 1834, Notizen über
Varioloiden und Revaccination betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die von der Königl. Regierung des Obermainkreises
unterm 24. v. Mts. erlassene Entschließung, Notizen über
Varioloiden und Revaccination betr., wird der Königl. Kreis-
regierung anliegend zur Wissenschaft und gleichmäßigen Ver-
fügung, mitgeiheilt.
ünchen, den 13. Januar 1834.
Staatsministerium des Junern.
An sämmtliche Königl. Regierungen, K. d. J., mit Ausnahme des
Obermainkreises, also ergangen.