Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

423 
Wir haben auf den gutachtlichen Antrag des Ober- 
Medizinalausschusses zu beschließen geruht, den §. 19. der 
Allerhöchsten Impfordnung vom 22. Dezember 1830, die Ab- 
sperrung der Wohnungen der Blatternkranken betreffend, dahin 
abzuändern, daß für jene Zeiten und Gegenden, in welchen die 
Pocken und Varioloiden sehr gutartig verlaufen, von der vor- 
geschriebenen Maßregel der Absperrung der Wohnungen solcher 
Kranken, jedoch nur nach erfolgter Erlaubniß der Kreisregierung, 
Umgang genommen werden dürfe. 
Sämmtliche Polizeibehörden erhalten den Auftrag, sich bei 
eintretenden Fällen genau darnach zu achten und bei vor- 
kommenden Blatternepidemien überall, wo der Gerichtsphysikus 
sich für die Gutartigkeit der Krankheit ausspricht, die gesetzliche 
Sperre nicht eintreten zu lassen, jedoch sogleich unter Auf- 
führung des gefaßten Beschlußes derselben der Kgl. Regierung 
zur Genehmigung vorzulegen. Uebrigens versteht es sich von 
selbst, daß bei jenen Blatternkranken, wo nach den gerichts- 
ärztlichen Gutachten die Bösartigkeit der Krankheit nachge- 
wiesen und die Sperre beantragt wird, auch solche, wie bisher, 
strenge zu handhaben ist. 
Die sämmtlichen Polizeibehörden und Physikate werden für 
den genauesten Vollzug gegenwärtiger Anordnung verantwort- 
lich gemacht. 
Bayreuth, den 20. August 1833. 
Kgl. Regierung des Obermainkreises, K. bv. J. 
An sämmtliche Distrikts-Polizeibehörden, Stadt-, Land= und Herrschafts- 
gerichts-Physikate des Obermainkreises, also ergangen. 
Nr. 595. KF. 190#. 
Ministerial-Entschließung vom 13. Januar 1834, Notizen über 
Varioloiden und Revaccination betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die von der Königl. Regierung des Obermainkreises 
unterm 24. v. Mts. erlassene Entschließung, Notizen über 
Varioloiden und Revaccination betr., wird der Königl. Kreis- 
regierung anliegend zur Wissenschaft und gleichmäßigen Ver- 
fügung, mitgeiheilt. 
ünchen, den 13. Januar 1834. 
Staatsministerium des Junern. 
An sämmtliche Königl. Regierungen, K. d. J., mit Ausnahme des 
Obermainkreises, also ergangen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.