Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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lung zu unterwerfen, auch durch eigene Krankenwärter besorgen 
zu lassen. 
2) Soll über jeden Pockenkranken ein eigenes Diarium 
geführt werden, worin die charakteristischen Symptome, Ver- 
schiedenheit des Exanthems, Verlauf, Dauer, Complication und 
Behandlung genau verzeichnet ist. Die aus diesem Tagebuche 
gestellten Krankengeschichten sind quartaliter den einzusendenden 
Sanitätstabellen zur höhern Einsicht anzulegen. 
3) Sollen die Monturen jener Blatternkranken möglichst 
isolirt aufbewahrt, mit schwefel= oder salzsauren Dämpfen ge- 
hörig durchräuchert, und erst nach längerer Durchlüftung den 
Convalescenten zurückgegeben werden. 
4) Müssen die von solchen Kranken gebrauchten Fournituren 
auf ähnliche Art behandelt, und erst nach gehöriger Reinigung 
der Leinwand und Strohsäcke (deren Inhalt gleich zu entfernen 
ist), Waschen und Walken der Decken, wieder, aber auch nur 
den Pockenkranken zum Gebrauche gegeben werden. Die allenfalls 
nöthige Vertilgung der vom bösartigen Blatternstoffe imbibirten 
infiscirten Monturen und Fournituren soll von Sanitäts-Admi- 
nistrations-Commissions wegen bestimmt werden. 
ad 11I. Da die Vaccination das noch anerkannte beste 
Schutzmittel ist, sollen · 
1) alle Soldaten und zugehenden Conscribirten ungeachtet 
ihrer Angaben und Impfscheine, von ihren Orts= und Land- 
gerichts-Behörden vaccinirt worden zu sein, genau untersucht 
werden, ob bei ihnen die charakteristischen Kuhpockennarben an 
den Impfstellen vorhanden sind, oder Narben überstandener 
natürlicher Blattern gefunden werden, wo nicht 
2) dieselben sogleich einer neuen Impfung mit ächtem 
Vaccinestoff, und bei fehlender Haftung wenigstens dreimal zu 
unterwerfen (durch gehöriges Benehmen mit den Civil-Impf- 
ärzten wird dieser Stoff aus guten Quellen erholt werden 
können). 
3) Sollen diese Impfungen von den Regiments= oder 
dirigirenden Bataillonsärzten selbst, oder unter deren genauer 
Aufsicht geschehen, und von denselben eine genaue Controlle des 
Verlaufs, über alle Geimpfte aber ein Diarium zur Fertigung 
und jährlichen Einsendung der früher bestimmten Impftabellen 
geführt werden. 
Da von den wissenschaftlich gebildeten Militärärzten er-
	        
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