Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Nr. 2431, in dieser Beziehung gegebenen Verordnungen strengstens 
einzuhalten. 
Das Divisionscommando, welchem dieses auf seinen vom 
27. v. Mts. vorgelegten Bericht eröffnet wird, hat hiernach 
sämmtliche unterhabende Truppenabtheilungen bemessenst an- 
zuweisen. 
München, den 27. Dezember 1829. 
Königliches Kriegsministerium. 
An das erste Divisionscommando, also ergangen. 
Nr. 8536. K. 198. 
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 16. Januar 1831, Verwendung 
von 65 mit Flecken behafteten Krankenhaus-Hemden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die im Krankenhaufe zu Landau vorhandenen 65 brauch- 
baren, jedoch durch Flecke verunreinigten Hemden sind nach 
Bedarf zu Compressen und Binden zu verwenden, vorher 
jedoch in einer Auflösung von Chlaxkalk und Wasser zu reinigen. 
Da übrigens die Anwendung dieses Mittels bei Garnisons- 
und Feldspitälern in ökonomisch= und sanitätspolizeilicher Be- 
ziehung in ähnlichen Fällen von großem Nutzen ist und deshalb 
auch stattzufinden hat, so wird mit Bezugnahme auf die unterm 
10. April 1829 erlassenen Bestimmungen über die Eigenschaften 
des Chlorkalks dem Festungskommando in der Anlage die nähere 
Vorschrift über die Anwendung desselben bei Reinigung von 
Krankenhaus-Fournituren 2c. zur Darnachachtung übermacht 
und davon auch sämmtlichen Truppenabtheilungen zu gleichem 
Zwecke Kenntniß gegeben. 
München, den 16. Januar 1831. 
Königliches Kriegsministerium. 
An das Festungscommando Landau, also ergangen. 
Vorlschrikt 
über das Verfahren, die Leib- und Vettwäsche, dann Krankenhaus- 
Fournituren und Ucquisiten durch Chlorkalk-Anflösung zu reinigen. 
Im Allgemeinen geschieht die Reinigung aller Effekten und 
Lokalitäten, welche durch Chlorkalk bewerkstelligt werden muß, 
mittelst einer Auflösung desselben in dem unten angegebenen
	        
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