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Nr. 2431, in dieser Beziehung gegebenen Verordnungen strengstens
einzuhalten.
Das Divisionscommando, welchem dieses auf seinen vom
27. v. Mts. vorgelegten Bericht eröffnet wird, hat hiernach
sämmtliche unterhabende Truppenabtheilungen bemessenst an-
zuweisen.
München, den 27. Dezember 1829.
Königliches Kriegsministerium.
An das erste Divisionscommando, also ergangen.
Nr. 8536. K. 198.
Kriegs-Ministerial-Entschließung vom 16. Januar 1831, Verwendung
von 65 mit Flecken behafteten Krankenhaus-Hemden betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die im Krankenhaufe zu Landau vorhandenen 65 brauch-
baren, jedoch durch Flecke verunreinigten Hemden sind nach
Bedarf zu Compressen und Binden zu verwenden, vorher
jedoch in einer Auflösung von Chlaxkalk und Wasser zu reinigen.
Da übrigens die Anwendung dieses Mittels bei Garnisons-
und Feldspitälern in ökonomisch= und sanitätspolizeilicher Be-
ziehung in ähnlichen Fällen von großem Nutzen ist und deshalb
auch stattzufinden hat, so wird mit Bezugnahme auf die unterm
10. April 1829 erlassenen Bestimmungen über die Eigenschaften
des Chlorkalks dem Festungskommando in der Anlage die nähere
Vorschrift über die Anwendung desselben bei Reinigung von
Krankenhaus-Fournituren 2c. zur Darnachachtung übermacht
und davon auch sämmtlichen Truppenabtheilungen zu gleichem
Zwecke Kenntniß gegeben.
München, den 16. Januar 1831.
Königliches Kriegsministerium.
An das Festungscommando Landau, also ergangen.
Vorlschrikt
über das Verfahren, die Leib- und Vettwäsche, dann Krankenhaus-
Fournituren und Ucquisiten durch Chlorkalk-Anflösung zu reinigen.
Im Allgemeinen geschieht die Reinigung aller Effekten und
Lokalitäten, welche durch Chlorkalk bewerkstelligt werden muß,
mittelst einer Auflösung desselben in dem unten angegebenen