Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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betrachtende, öffentlich gefchehene Impfung haben die Gerichts- 
ärzte in den Städten und größeren Märkten acht Kreuzer, und 
auf dem Lande zwölf Kreuzer einschlüssig der etwa zur 
Impfung nöthigen Gehilfen und der Reisekosten, dann der den 
Kindern der Mutterimpflinge ertheilten Geschenke zu beziehen; 
jedoch gilt die Beschränkung auf acht Krenzer nur für die- 
jenigen Städte und Märkte, in welchen der Gerichtsarzt wohnt. 
Die Revaccination ist gesetzlich nicht angeordnet, doch 
haben die Gerichtsärzte sich zu bemühen, derselben die größtmög- 
liche Ausdehnung zu verschaffen und den praktischen Aerzten des 
Physikatsbezirks die Förderung derselben in ihrer Privatpraxis 
nachdrücklichst zu empfehlen. 
Die Gerichtsärzte sind zu deren unentgeltlichem Vollzuge 
bezüglich jener Individuen verpflichtet, welche dieselbe von dem 
amtlichen Arzte zu empfangen wünschen und zu dem Ende ent- 
weder bei der ordentlichen Jahresimpfung an den betreffenden 
Impfstationen, oder an besonderen öffentlich auszuschreibenden 
Revaccinationstagen an dem Physikatssitze erscheinen. 
Die Zahl der alljährlich bewirkten Revaccinationen ist in 
der dem Impfberichte beizugebenden summarischen Uebersicht der 
Geimpften aufzuführen. 
Der Gerichtsarzt hat auf Requisition der Polizeibehörde 
die der Krätze, Venerie 2c. verdächtigen beurlaubten oder mit 
Abschied entlassenen Soldaten bei ihrer Ankunft aus der 
Garnison unter Prüfung der von den Militärärzten ihnen 
ausgestellten Zeugnisse zu untersuchen. Ebenso die beurlaubten 
und in ihre Garnisonen zurückkehrenden Soldaten. 
Solche beurlaubte Soldaten, welche wegen Krankheit am 
rechtzeitigen Eintreffen in ihrer Garnison verhindert werden, hat 
er mit Zeugnissen zu versehen. 
Auch hat er den mittellosen beurlaubten Soldaten, welche 
wegen Erkrankung in das nächste Militärspital unterzubringen 
sind, Zeugnisse auszustellen. 
Jeden verabschiedeten Soldaten hat er bezüglich seiner Taug- 
lichkeit zum Legionsdienste zu untersuchen und das Resultat auf 
dem Abschiede zu bemerken. 
Die im Amtsbezirke stationirten erkrankten Gendarmen 
müssen, mit einem gerichtsärztlichen Zeugnisse versehen, in das 
nächst gelegene Militärspital geliefert werden.
	        
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