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betrachtende, öffentlich gefchehene Impfung haben die Gerichts-
ärzte in den Städten und größeren Märkten acht Kreuzer, und
auf dem Lande zwölf Kreuzer einschlüssig der etwa zur
Impfung nöthigen Gehilfen und der Reisekosten, dann der den
Kindern der Mutterimpflinge ertheilten Geschenke zu beziehen;
jedoch gilt die Beschränkung auf acht Krenzer nur für die-
jenigen Städte und Märkte, in welchen der Gerichtsarzt wohnt.
Die Revaccination ist gesetzlich nicht angeordnet, doch
haben die Gerichtsärzte sich zu bemühen, derselben die größtmög-
liche Ausdehnung zu verschaffen und den praktischen Aerzten des
Physikatsbezirks die Förderung derselben in ihrer Privatpraxis
nachdrücklichst zu empfehlen.
Die Gerichtsärzte sind zu deren unentgeltlichem Vollzuge
bezüglich jener Individuen verpflichtet, welche dieselbe von dem
amtlichen Arzte zu empfangen wünschen und zu dem Ende ent-
weder bei der ordentlichen Jahresimpfung an den betreffenden
Impfstationen, oder an besonderen öffentlich auszuschreibenden
Revaccinationstagen an dem Physikatssitze erscheinen.
Die Zahl der alljährlich bewirkten Revaccinationen ist in
der dem Impfberichte beizugebenden summarischen Uebersicht der
Geimpften aufzuführen.
Der Gerichtsarzt hat auf Requisition der Polizeibehörde
die der Krätze, Venerie 2c. verdächtigen beurlaubten oder mit
Abschied entlassenen Soldaten bei ihrer Ankunft aus der
Garnison unter Prüfung der von den Militärärzten ihnen
ausgestellten Zeugnisse zu untersuchen. Ebenso die beurlaubten
und in ihre Garnisonen zurückkehrenden Soldaten.
Solche beurlaubte Soldaten, welche wegen Krankheit am
rechtzeitigen Eintreffen in ihrer Garnison verhindert werden, hat
er mit Zeugnissen zu versehen.
Auch hat er den mittellosen beurlaubten Soldaten, welche
wegen Erkrankung in das nächste Militärspital unterzubringen
sind, Zeugnisse auszustellen.
Jeden verabschiedeten Soldaten hat er bezüglich seiner Taug-
lichkeit zum Legionsdienste zu untersuchen und das Resultat auf
dem Abschiede zu bemerken.
Die im Amtsbezirke stationirten erkrankten Gendarmen
müssen, mit einem gerichtsärztlichen Zeugnisse versehen, in das
nächst gelegene Militärspital geliefert werden.