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Da jedoch nicht seltene Fälle sich ereignen, in welchen die
unverzügliche Vorkehrung der entsprechenden Sicherheitsmaaß-
regeln durch die Ortspolizeibehörden (Gemeinde-Vorsteher u. s. f.)
unerläßlich nothwendig ist, sieht sich die unterfertigte k. Stelle
veranlaßt, die oben erwähnte Verpflichtung der Aerzte u. f. f.
dahin auszudehnen, daß fortan das gesammte ärztliche und
unterärztliche Personal die ihm zur Kenntniß gelangenden Fälle
von Blatternkrankheit nicht allein dem betreffenden k. Physikate,
sondern auch der Ortspolizeibehörde unverweilt zur Anzeige zu
bringen hat. Diese Obliegenheit der Aerzte u. s. w. bezieht
sich sowohl auf das erste Auftreten resp. den Ausbruch der
Blatternkrankheit, als auch auf jeden einzelnen ihnen während
der ganzen Dauer der Epidemie zur Kenntniß oder Behandlung
kommenden derartigen Erkrankungsfall.
Sämmtliche Distriktspolizeibehörden erhalten demnach den
Auftrag, das in ihren Bezirken befindliche medizinische Personal
von vorstehender Verfügung in Kenntniß zu setzen und deren
genaueste Beobachtung — gemeinschaftlich mit den k. Physikaten —
auf das Sorgfältigste zu überwachen.
Augsburg, 20. März 1857.
Königliche Regierung von Schwaben und
Neuburg, K. d. J.
Nr. 15,551. . 198.
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg
K. d. J., vom 17. Februar 1843, Blatternkrankheit betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem sich an vielen Orten des Regierungsbezirkes die
Blattern auf eine nicht unbedenkliche Weise zeigen, indem sie
nicht blos unter der Form von Varioliden, sondern auch von
Variola vera oft mit tödtlichem Ausgange auftreten, so sieht
sich unterfertigte k. Stelle veranlaßt, Folgendes zu verfügen:
1) Sämmtliche Distriktspolizeibehörden und Physikate haben
diesem wichtigen Gegenstande alle mögliche Sorgfalt zu widmen
und bei erfolgenden Anzeigen schleunigst und energisch die ge-
eigneten Maßregeln gegen die Weiterverbreitung und jene zur
Unterdrückung dieser Krankheit zu treffen, und werden deshalb
auf die bestehenden generellen und speziellen Verordnungen in
diesem Betreffe hingewiesen.