Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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2) An die Lokalpolizeibehörden und an sämmtliches ärzt- 
liche Personale im Gerichts= und Physikatsbezirke find alsbald 
die gemessensten Weisungen unter strenger Strafandrohung zu 
erlassen, jedes den Verdacht von Blattern erregende Vorkomm- 
niß binnen vierundzwanzig Stunden den Distriktspolizei- 
behörden und Physikaten zur Anzeige zu bringen, unter Hin- 
weisung auf den speziellen lithogr. Erlaß vom 12. Dezember v. Is. 
sub. num. — — Die Absperrung der Blatternkranken betr. 
3) Die Distriktspolizeibeamten und Gerichtsärzte haben 
sich ungesäumt nach erhaltener Anzeige an Ort und Stelle 
zu verfügen, erstere nach gerichtsärztlicher Einsichtnahme der 
Kranken, den Befund der Krankheit mit dem gerichtsärztlichen 
Gutachten zu Protokoll zu nehmen, und nach hierüber gepflogener 
gemeinschaftlicher Berathung die nöthigen sanitätspolizeilichen 
Anordnungen sogleich mittelst Beschlußfassung, Bekanntmachung 
und Instruktions-Ertheilung zum Vollzuge zu bringen. 
4) Hierbei wird vor Allem bei den vorliegenden Gefahr 
drohenden, gegen die frühere Zeit veränderten Umständen auf 
die Zweckmäßigkeit der Durchführung einer angemessenen Sperre 
aufmerksam gemacht, und deshalb unter Hinweisung auf die 
allerhöchste Impfverordnung vom 22. Dezember 1830. (Reggsbl. 
v. J. 1830. num 47. fol. 1317 et seq.) namentlich §S. 19. 
sowie auf das deßfallsige Ausschreiben vom 21. August 1833 
suh Nr. 3 Int.-Bl. v. J. 1833. Nr. 96. Fol. 546) von kgl. 
Regierung im Voraus die Genehmigung zu allen von den be- 
nannten Behörden anzuordnenden Absperrungen der Blattern- 
kranken hiemit ertheilt, indem sich bei den vermehrt vorge- 
kommenen und oft sehr bösartig aufgetretenen Fällen von 
Blatternausbrüchen einerseits häufig die Ansteckung durch Zu- 
sammenkommen mit Blatternkranken, erwiesen, andererseits die 
Absperrung als das beste Mittel gegen die Weiterverbreitung 
sich vielfach bewährt hat. — 
Diese Sperre hat sich auch nach dem Ende der Krankheit 
durch volle Genesung oder Tod noch auf eine den Verhältnissen 
angemessene Zeitdauer, — nicht wohl unter acht bis vier- 
zehn Tagen zu erstrecken und ist mit möglichster Strenge zu 
handhaben. — Auch nach aufgehobener strenger Speere ist auf 
weitere 14 Tage noch möglichste Isolirung der treffenden 
Personen anzuordnen, namentlich Entfernthalten von Schulen, 
Kirchen, Versammlungen, Gasthäusern u. dgl. k8.
	        
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