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Luftzuge auszusetzenden Orte z. B. auf dem Boden auf-
bewahrt werden, ehe solche wieder zum Gebrauche kommen.
8) Zu den vorzüglichsten sanitätspolizeilichen Maßregeln
gegen die Weiterverbreitung der Blattern ist nach seitheriger
mehrfacher Bewährung bei Vorkommnissen von Blatternaus-
brüchen im Regierungsbezirke die Revaccination zu rechnen und
auf folgende Weise in Anwendung zu bringen:
a. Bei einzelnen Erkrankungen an Blattern sind die mit
den Blatternkranken in Berührung gewesenen oder mit ihnen
in einem Hause wohnenden Personen, namentlich, wenn solche
in den Blüthenjahren stehen, vom 15. bis 45.— Lebensjahre —
der Revaccination unbedingt zu unterwerfen. — Aeltere Personen
können auf Verlangen ebenfalls revaccinirt werden. — Kinder
in den jüngeren Jahren sind ebenfalls, namentlich je länger
der Zeitraum von der ersten Impfung ist, mit zu revacciniren.
b. Weigern sich die der Revaccination zu unterstellenden
Personen der Vornahme derselben durch unbeugsames Wider-
streben, so ist die Absperrung derselben gleich den Blatternkranken
und zwar nach Umständen und Möglichkeit auf deren Kosten
ihnen anzudrohen und im Weigerungsfalle auch ohne Widerrede
in Vollzug zu setzen, und zwar auf analoge Zeitdauer wie bei
den Blatternkranken.
c. Kommen in einem Orte mehrere Blatternkranke in ver-
schiedenen Häusern vor, so ist die Revaccination durch die
Polizeibehörden und Gerichtsärzte, so wie nach Umständen auch
durch die Geistlichen zur allgemeinen Vornahme im Orte auf
das Nachdrücklichste zu empfehlen und die Zweckmäßigkeit und
Räthlichkeit derselben hervorzuheben.
Bei Ueberhandnahme der Blattern in einem Orte ist der
belehrenden Aufmunterung im Falle des Widerstrebens die An-
drohung beizusetzen, daß selbst Aufhebung der Communikation
mit andern Orten eintreten werde, wenn nicht allen sanitäts-
polizeilichen Maßregeln — und mithin auch der Anordnung der
Nevaccination Folge geleistet werde.
9) Bei vermehrten Blatternfällen ist nach Maßgabe der
Jahreszeit — eine außerordentliche Nothimpfung zu beschäftigen,
und es kann auch, wenn in mehreren Orten des Gerichtsbe-
zirks die Blattern herrschen, auch die ordentliche allgemeine
Schutzpocken-Impfung vor der gesetzlich bestimmten Zeit schon
vorgenommen werden.