Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Luftzuge auszusetzenden Orte z. B. auf dem Boden auf- 
bewahrt werden, ehe solche wieder zum Gebrauche kommen. 
8) Zu den vorzüglichsten sanitätspolizeilichen Maßregeln 
gegen die Weiterverbreitung der Blattern ist nach seitheriger 
mehrfacher Bewährung bei Vorkommnissen von Blatternaus- 
brüchen im Regierungsbezirke die Revaccination zu rechnen und 
auf folgende Weise in Anwendung zu bringen: 
a. Bei einzelnen Erkrankungen an Blattern sind die mit 
den Blatternkranken in Berührung gewesenen oder mit ihnen 
in einem Hause wohnenden Personen, namentlich, wenn solche 
in den Blüthenjahren stehen, vom 15. bis 45.— Lebensjahre — 
der Revaccination unbedingt zu unterwerfen. — Aeltere Personen 
können auf Verlangen ebenfalls revaccinirt werden. — Kinder 
in den jüngeren Jahren sind ebenfalls, namentlich je länger 
der Zeitraum von der ersten Impfung ist, mit zu revacciniren. 
b. Weigern sich die der Revaccination zu unterstellenden 
Personen der Vornahme derselben durch unbeugsames Wider- 
streben, so ist die Absperrung derselben gleich den Blatternkranken 
und zwar nach Umständen und Möglichkeit auf deren Kosten 
ihnen anzudrohen und im Weigerungsfalle auch ohne Widerrede 
in Vollzug zu setzen, und zwar auf analoge Zeitdauer wie bei 
den Blatternkranken. 
c. Kommen in einem Orte mehrere Blatternkranke in ver- 
schiedenen Häusern vor, so ist die Revaccination durch die 
Polizeibehörden und Gerichtsärzte, so wie nach Umständen auch 
durch die Geistlichen zur allgemeinen Vornahme im Orte auf 
das Nachdrücklichste zu empfehlen und die Zweckmäßigkeit und 
Räthlichkeit derselben hervorzuheben. 
Bei Ueberhandnahme der Blattern in einem Orte ist der 
belehrenden Aufmunterung im Falle des Widerstrebens die An- 
drohung beizusetzen, daß selbst Aufhebung der Communikation 
mit andern Orten eintreten werde, wenn nicht allen sanitäts- 
polizeilichen Maßregeln — und mithin auch der Anordnung der 
Nevaccination Folge geleistet werde. 
9) Bei vermehrten Blatternfällen ist nach Maßgabe der 
Jahreszeit — eine außerordentliche Nothimpfung zu beschäftigen, 
und es kann auch, wenn in mehreren Orten des Gerichtsbe- 
zirks die Blattern herrschen, auch die ordentliche allgemeine 
Schutzpocken-Impfung vor der gesetzlich bestimmten Zeit schon 
vorgenommen werden.
	        
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