Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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schon erfolgte Ansteckung von Blattern angenommen werden 
konnte, weßhalb nicht von jenen Kindern weiter zu impfen ist, 
welche mit Blatternkranken in Berührung kamen, so wie eben- 
falls von Impfstoff-Abnahme alle jene Kinder auszuschließen 
sind, welche vor ihrer — wenn auch anschlagenden Impfung 
von Blattern, — sei es Variola, Variolois oder Varicella 
gewesen, — befallen gewesen waren. 
Indem eine dieser zum allgemeinen Wohle nach gegen— 
wärtiger Sachlage nothwendigen Verfügung entsprechende Folge— 
leistung gewärtiget wird, muß alle durch Zeit und Umstände 
etwa nöthig werdende Abänderung vorbehalten, der Vollzug 
der getroffenen Anordnungen aber mit Energie überwacht werden. 
Würzburg, den 17. Februar 1843. 
Königl. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg, Kammer des Innern. 
S. 199. 
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, 
K. d. J, vom 10. August 1850, Blatternkrankheit betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die Blatternkrankheit ist im Laufe dieses Jahres an vielen 
Orten des Regierungsbezirkes erneuert und mit mehr oder 
minder großer Heftigkeit und Bösartigkeit aufgetreten, auch 
scheint deren Erlöschen noch in die Ferne gerückt und ist weitere 
Verbreitung derselben zu befürchten. 
Während in dem lithographirten Generale rubrizirten 
Betreffs vom 17. Februar 1843 Nr. x ausführlich die sach- 
gemäßen Oirektiven der anzuwendenden sanitätspolizeilichen 
Maßregeln gegen diese Krankheit entwickelt sind und in den 
ersten Jahren nach dessen Erlaß die Verbreitung der Blattern 
sich sehr beschränkt hatte, so erschien die Befolgung und Durch- 
führung der getroffenen Anordnungen in der Zeit der politischen 
Aufregungen in den Jahren 1848 und 1849 viel unvollständiger 
und der Erfolg war eine um so intensivere Verbreitung der 
Krankheit, welche nun festere Wurzel gefaßt zu haben scheint. 
Bei der nunmehr erfolgten Ungleichheit der Behandlung 
von Seite mehrerer Behörden und Gerichtsärzte, bei der größeren 
Schwierigkeit der Durchführung aller Anordnungen beim Volke,
	        
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