Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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sowie bei der Gefahr für das gesammte Publikum erscheint eine 
erneuerte Einschärfung der Nothwendigkeit gehöriger sanitäts- 
polizeilicher Maßregeln geboten und wird demgemäß von 
königl. Regierung zur genauen Darnachachtung Folgendes 
verfügt: 
1. Vor Allem bleiben die Bestimmungen im allegirten 
Generale vom 17. Februar 1843 in Kraft und dienen als Basis. 
II Namentlich bleiben unverändert die Anordnungen in 
den Positionen dieses Generales: 1. 2. 5. 6. 7 und 8. mit 
ihren Unterabtheilungen 9. 10. 11. hauptsächlich mit seiner 
Abtheilung c. 12. 13. 14. 15 mit seinen Rubriken. 
III. Eine Modifikation erleiden: 
Positio 3. — Wie schon bei Positio 11. b. ausnahms- 
weise gestattet ist, so wird jetzt als primäre Norm festgestellt, 
daß die alsbaldige Einsichtnahme und Konstatirung des Blattern- 
falles durch den Gerichtsarzt genügt und nur bei sehr bedenk- 
lichen, für die Verbreitung gefährlichen Fällen, so wie bei 
Renitenz der Betheiligten kommissionelle Einsich tnahme noth- 
wendig ist, wobei Posit. 11. a. in Wirksamkeit tritt. — Nebst- 
dem ist aber die Bestimmung in Positio 11. b. fortwährend 
anfrecht zu erhalten, wonach der Gerichtsarzt sogleich die nöthigen 
Anordnungen trifft und der Vollzug nach gemeinsamem Be- 
nehmen durch die Distrikts-Polizeibehörde gesichert wird. Bei 
verschiedenen Ansichten ist alsbald Bericht anher zu erstatten 
und vorläusig nach der strengeren Ansicht die Vorkehrung aus- 
zuführen. 
IV. Gleichfalls erleidet Modifikation Positio 4. 
Im Allgemeinen ist die gegebene Direktive bezüglich der 
Sperre festzuhalten und solche nach Möglichkeit anzuwenden, 
indem nach vielfachen Erfahrungen sich klar bewährt hat, daß 
strenge Sperren bei den ersten Fällen in einem Orte die Weiter- 
verbreitung abschnitt und epidemische Verbreitung nicht eintrat; 
während nachläßige Isolirung und Verheimlichung häufig be- 
deutende Ausbreitung der Krankheit zur Folge hatte. 
Bei den Fällen, wo nach individuellen Verhältnissen statt 
voller Sperre sorgfältige Isolirung genügt, erscheint jedenfalls 
nöthig, daß das Vorhandensein der Blattern den Eintretenden 
oder Verkehrenden kund gegeben sei. In dieser Beziehung 
erscheint die Anheftung einer Tafel oder eines großen Zettels 
mit der Aufschrift: „Hier sind Blattern und Eingang ist ver-
	        
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