442
sowie bei der Gefahr für das gesammte Publikum erscheint eine
erneuerte Einschärfung der Nothwendigkeit gehöriger sanitäts-
polizeilicher Maßregeln geboten und wird demgemäß von
königl. Regierung zur genauen Darnachachtung Folgendes
verfügt:
1. Vor Allem bleiben die Bestimmungen im allegirten
Generale vom 17. Februar 1843 in Kraft und dienen als Basis.
II Namentlich bleiben unverändert die Anordnungen in
den Positionen dieses Generales: 1. 2. 5. 6. 7 und 8. mit
ihren Unterabtheilungen 9. 10. 11. hauptsächlich mit seiner
Abtheilung c. 12. 13. 14. 15 mit seinen Rubriken.
III. Eine Modifikation erleiden:
Positio 3. — Wie schon bei Positio 11. b. ausnahms-
weise gestattet ist, so wird jetzt als primäre Norm festgestellt,
daß die alsbaldige Einsichtnahme und Konstatirung des Blattern-
falles durch den Gerichtsarzt genügt und nur bei sehr bedenk-
lichen, für die Verbreitung gefährlichen Fällen, so wie bei
Renitenz der Betheiligten kommissionelle Einsich tnahme noth-
wendig ist, wobei Posit. 11. a. in Wirksamkeit tritt. — Nebst-
dem ist aber die Bestimmung in Positio 11. b. fortwährend
anfrecht zu erhalten, wonach der Gerichtsarzt sogleich die nöthigen
Anordnungen trifft und der Vollzug nach gemeinsamem Be-
nehmen durch die Distrikts-Polizeibehörde gesichert wird. Bei
verschiedenen Ansichten ist alsbald Bericht anher zu erstatten
und vorläusig nach der strengeren Ansicht die Vorkehrung aus-
zuführen.
IV. Gleichfalls erleidet Modifikation Positio 4.
Im Allgemeinen ist die gegebene Direktive bezüglich der
Sperre festzuhalten und solche nach Möglichkeit anzuwenden,
indem nach vielfachen Erfahrungen sich klar bewährt hat, daß
strenge Sperren bei den ersten Fällen in einem Orte die Weiter-
verbreitung abschnitt und epidemische Verbreitung nicht eintrat;
während nachläßige Isolirung und Verheimlichung häufig be-
deutende Ausbreitung der Krankheit zur Folge hatte.
Bei den Fällen, wo nach individuellen Verhältnissen statt
voller Sperre sorgfältige Isolirung genügt, erscheint jedenfalls
nöthig, daß das Vorhandensein der Blattern den Eintretenden
oder Verkehrenden kund gegeben sei. In dieser Beziehung
erscheint die Anheftung einer Tafel oder eines großen Zettels
mit der Aufschrift: „Hier sind Blattern und Eingang ist ver-