Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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auferlegt durch gehörige Anzeigeberichte unterfertigte Stelle in 
steter Kenntniß über den Stand der Krankheit zu erhalten. 
Demgemäß ist mindestens alle 14 Tage Bericht über das 
Vorhandensein oder Erlöschen der in einem Bezirke ausge— 
brochenen Blattern anher zu erstatten, was als Ergänzung zu 
Positio 11 c., des Generales vom 17. Februar 1843 zuge- 
fügt wird. 
Von dem Eifer und der Thätigkeit der Beamten und 
Aerzte wird gewissenhafter und pünktlicher Vollzug dieser im 
Jnteresse des allgemeinen Wohles erlassenen Verfügung um so 
mehr gewärtigt, als jede Vernachläßigung dieses Vollzuges die 
strengste disciplinäre Einschreitung zur Folge haben müßte. 
Würzburg, den 10. August 1850. 
Königl. Regierung von Unterfranken und 
Aschaffenburg, Kammer des Innern. 
An sämmtliche Distriktspolizei-Behörden und Physikate des Regierungs- 
bezirks Unterfranken und von Aschaffenburg. 
Nr. 22,065. g. 200. 
Entschließung der k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., vom 
12. April 1859, Blatternkrankheit betr 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In mehreren Polizeidistrikten von Mittelfranken kommen 
gegenwärtig vereinzelte Blatternfälle vor und werden deß- 
halb unter Hinweisung auf die allerhöchste Verordnung vom 
22. Dezember 1830, die Schutz-Pockenimpfung betreffend 
(Kreisintelligenzblatt 1831 Extrabeilage zu Nr. 13), und auf die 
Regierungsausschreiben vom 20.Januar und 17. August 1833 (Kreis- 
intelligenzblatt 1833 S. 169 und 1423) und vom 6. Dezember 1842 
(Kreisintelligenzblatt 1842 S. 613) die bestehenden sanitäts- 
polizeilichen Vorschriften zur genauen Einhaltung bekannt gegeben. 
1) Jeder, in dessen Hause oder Wohnung die natürlichen 
Blattern oder die Varioloiden sich zeigen, hat unverweilt der 
Obrigkeit die Anzeige zu machen. Wer diese Anzeige unterläßt 
oder die gegen die weitere Ansteckung getroffenen Vorkehrungen 
verletzt, unterliegt der in §. 22 der allerhöchsten Verordnung 
vom 22. Dezember 1830 bestimmten Strafe. Alle Aerzte, 
Landärzte, Chirurgen, Bader und Leichenbeschauer haben jere 
bei Ausübung ihrer Berufsgeschäfte wahrgenommene Blattern-
	        
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